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Kostenfalle Online-Spiele BGH: Eltern haften nicht für ihre Kinder

Wird die Gegenleistung innerhalb eines Telefonats erbracht, müssen Eltern den Anruf bei solch einer 0900er-Nummer bezahlen.

Wird die Gegenleistung innerhalb eines Telefonats erbracht, müssen Eltern den Anruf bei solch einer 0900er-Nummer bezahlen.

(Foto: dpa)

Das Online-Spiel kostet eigentlich nichts. Virtuelle Extras können aber zugekauft werden. Das tut ein 13-Jähriger auch. Genau 21 Mal ruft er dazu eine teure 0900er-Nummer an. Ohne Wissen seiner Mutter. Die soll 1250 Euro zahlen - muss sie aber nicht.

Eltern haften nicht für Einkäufe ihrer Kinder über 0900er-Telefonnummern. Dies ergibt sich aus einer gesetzlichen Sondervorschrift im Telekommunikationsgesetz, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschied. Im verhandelten Fall hatte ein 13-jähriger Junge über einen 0900er-Zahlungsdienst seinen "Kämpfer" in einem Ego-Shooter-Spiel zusätzlich ausgerüstet und dafür die Telefonrechnung der Eltern mit 1250 Euro belastet (Az.: III ZR 368/16).

Der Junge spielte ein weltweit millionenfach genutztes und zunächst kostenloses Computerspiel. Nach dem "kostenlosen Anfüttern" wurden dem Jungen zusätzliche Ausrüstungsgegenstände für seinen Kämpfer angeboten, die allerdings kostenpflichtig waren, wie der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann erklärte. Beim Kauf konnte das Kind dann am PC wählen, ob es etwa mit einer Kreditkarte zahlen wollte oder über das sogenannte Pay-by-Call-Verfahren mit einem Anruf bei einer bestimmten 0900er-Nummer.

Der Junge wählte diesen Weg, rief die Nummer des Bezahldienstes an und kaufte über Codes des Spieleanbieters in 21 Telefonaten für 1250 Euro weitere Ausrüstung für seinen Kämpfer. Der BGH entschied nun im Gegensatz zu den Vorinstanzen, dass die Mutter für die Kosten nicht aufkommen muss.

Das Gericht verwies darauf, dass die Freischaltung der Zusatzausrüstung nicht unmittelbar im Spiel, sondern über die Freischaltung durch den Dienstanbieter erfolgt sei. Deswegen gelte eine gesetzliche Sonderregel im Telekommunikationsgesetz, wonach Telefonanschlussinhaber nicht haften, wenn ihnen "die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet" werden kann.

Anders sähe es aus, wenn etwa ein pubertierender Junge vom Telefon seiner Eltern eine 0900er-Nummer für Telefonsex anwählt. Weil die Gegenleistung innerhalb des Telefonats erbracht wird, müssten die Eltern den Anruf bei solch einer Nummer bezahlen.

Quelle: ntv.de, awi/AFP

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