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EuGH urteilt trocken Champagner im Sorbet geht in Ordnung

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(Foto: imago/Agentur 54 Grad)

Inhaber von Markenrechten oder Ursprungsbezeichnungen verstehen bei ihren Waren keinen Spaß. So auch die Franzosen, die sich daran stören, dass ein Eis von Aldi als "Champagner Sorbet" verkauft wird. Nicht nur das Getränk sei exklusiv, sondern auch der Name.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Speiseeis unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden kann, wenn es als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat (Az.: C-393/16).

In dem verhandelten Fall hatte das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, eine Vereinigung von Champagnerproduzenten, gegen den deutschen Discounter Aldi Süd vor den deutschen Gerichten Klage erhoben. Ziel war es, Aldi den Verkauf von Speiseeis unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" zu untersagen. Denn darin sahen die Franzosen eine unzulässige Rufausbeutung.  

Das Sorbet, das der Discounter ab 2012 zum Kauf anbot, enthält 12 Prozent Champagner. Nach Ansicht des Comité verletzt der Vertrieb des Sorbets unter dieser Bezeichnung die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne". Der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasste BGH ersuchte den EuGH um die Auslegung der Unionsvorschriften über den Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung.

Allerdings ohne Erfolg, denn der Europäische Gerichtshof befand: Wenn das Eis so viel Champagner enthält, dass die Ware vor allem nach Champagner schmeckt, darf es auch unter dieser Bezeichnung verkauft werden. Eine rechtswidrige Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung konnte das Gericht hier nicht erkennen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Bezeichnung "Champagner Sorbet" auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung eines Sorbets, das nicht als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat, auch als falsche oder irreführende Angabe angesehen werden könnte.

Nach Auffassung des EuGH ist es für das Aldi-Produkt hingegen zutreffend, dass die Bezeichnung "Champagner Sorbet" geeignet ist, auf dieses Erzeugnis das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" zu übertragen und damit von diesem Ansehen zu profitieren. 

Quelle: ntv.de, awi

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