Ratgeber

Hartz IV zu spät zurückgefordert Ehepaar darf Geld behalten

Zahlt das Jobcenter zu hohe Leistungen aus, kann es Geld zurückverlangen. Allerdings dürfen ihm dabei keine Formfehler passieren, wie ein Urteil des Sozialgerichts Gießen zeigt. Denn irgendwann ist die Forderung verjährt.

Das Jobcenter hatte den eigenen Fehler erst eineinhalb Jahre später korrigiert.

Das Jobcenter hatte den eigenen Fehler erst eineinhalb Jahre später korrigiert.

(Foto: imago/Manngold)

Wenn das Jobcenter Hartz-IV-Empfängern irrtümlich zu viel überweist, müssen diese die Leistungen eigentlich zurückzahlen. Für die Rückforderung kann sich das Amt aber nicht ewig Zeit lassen. Nimmt die Behörde die Leistungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres zurück, dürfen die Empfänger das Geld behalten. Das hat das Sozialgericht Gießen im Fall eines Ehepaares entschieden. (Az.: S 22 AS 629/13)  

Der Deutsche Anwaltvereins (DAV) informiert den Fall: Das Jobcenter zahlte dem Ehepaar als Bedarfsgemeinschaft im ersten Quartal 2011 Leistungen. Gleichzeitig hatte das Paar aber ein Einkommen in Höhe von etwa 3800 Euro. Arbeitslosengeld II hätten die beiden zwar immer noch bekommen, aber eben nicht so viel. Die Behörde forderte deshalb im Mai 2011 die Erstattung von 650 Euro überzahlter Leistungen. Dabei kam es allerdings zu einem Formfehler, so dass die Erstattungsentscheidung im November 2011 wieder aufgehoben wurde. Nach einer Neuberechnung forderte das Jobcenter im August 2013 erneut die überzahlten Leistungen - diesmal 1300 Euro - von den Empfängern zurück.

Zu spät, fand das Sozialgericht. Das Geld darf das Ehepaar nun behalten. Die Behörde habe zu spät reagiert, urteilten die Richter. Nach der gesetzlichen Regelung müsse sie die Leistungsbewilligung innerhalb eines Jahres zurücknehmen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Jobcenter Kenntnis von den  Tatsachen bekommen hat, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. Diese Frist sei in dem Fall verstrichen gewesen.

Quelle: ntv.de, ino

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