Ratgeber

13 Monate zwischen Tat und Urteil Fahrverbot auch mit Verzögerung

Ein Mann ignoriert ein Tempolimit und wird geblitzt. Erst einige Zeit später bekommt er einen Bußgeldbescheid und ein Fahrverbot. Wie lange nach der Raserei ist das möglich? Darüber hat ein Gericht geurteilt.

(Foto: imago stock&people)

- Besondere Umstände können dazu führen, dass von einem verhängten Fahrverbot abgesehen wird. Allein der zeitliche Abstand von 13 Monaten zwischen Tat und Urteil lassen dies nicht zu. Das kann aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin abgeleitet werden, über das der ADAC berichtet.

Ein Motorradfahrer übersah innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Tempolimit von 30 km/h. Er wurde geblitzt. Abzüglich der Toleranz fuhr er 71 km/h schnell. Knapp zwei Monate später folgte der Bußgeldbescheid und ein Fahrverbot. Dagegen legte der Biker Einspruch ein. Das Amtsgericht sah 13 Monate nach der Tat vom Fahrverbot ab, erhöhte aber das Bußgeld. Begründung: die lange Zeitspanne zwischen Tat und Verurteilung. Eine Denkzettelfunktion gebe es nicht mehr.

Dagegen ging nun der Amtsanwalt vor. Das KG Berlin gab ihm Recht und verhängte das Fahrverbot erneut. Die Richter kamen zur Ansicht, dass nicht allein der Zeitablauf entscheidend sei (Az.: 3 Ws (B) 505/15162 Ss 109/15). Grundsätzlich könne nach zwei Jahren zwischen Tat und Urteil der Entfall des Fahrverbot infrage kommen. Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalls relevant. Hier waren 13 Monate vergangen. Der Biker habe außerdem mit der innerörtlichen Tempoüberschreitung von über 130 Prozent "abstrakt gefährlich" gehandelt.

Der bloße Zeitablauf allein - jedenfalls bei einer Zeitspanne von 13 Monaten - führt demnach nicht zum Entfallen des Fahrverbotes. So kommt es für die Berechnung des Zeitablaufes nicht auf die Zeit zwischen dem Begehen der Ordnungswidrigkeit und der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes, sondern auf die Zeit zwischen dem Begehen der Ordnungswidrigkeit und dem Tatgericht an. Grundsätzlich kann ein Entfallen des Fahrverbots nach einer Zeitspanne von zwei Jahren in Betracht kommen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Insbesondere bedarf es näherer Feststellungen einerseits zu den Gründen einer solch langen Verfahrensdauer und andererseits dazu, wer diesen Zeitablauf zu vertreten hat, befand das Gericht.

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Quelle: ntv.de, awi/dpa

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