"Typische Tiergefahr" Gebissene Hundehalter bekommen weniger
14.07.2016, 11:26 UhrHerrchen und Frauchen sind für ihre Hunde verantwortlich. Vor allem dann, wenn diese zubeißen. Werden Hundebesitzer selbst von einem fremden Tier durch eine Attacke verletzt, fällt der Schadenersatz geringer aus.
Werden Hundehalter beim Gassigehen von einem fremden Hund gebissen, haben sie keinen vollen Anspruch auf Entschädigung und Schmerzensgeld. Sie müssen sich die "typische Tiergefahr", die von ihrem Hund ausgeht, mindernd anrechnen lassen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am heutigen Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied.
Im Ausgangsfall ging ein Mann mit seinem angeleinten Labradormischling abends spazieren. Sein Hund wurde dann von einem Golden Retriever angefallen, der von einem Grundstück ausgebrochen war. Bei dem Kampf zwischen den Hunden wurde der Mann von dem fremden Hund blutig gebissen. Das Landgericht billigte ihm rund 3600 Euro an Schadenersatz und Schmerzensgeld zu. Das Oberlandesgericht reduziert diesen Betrag später um 1100 Euro.
Nach Ansicht des BGH ist das aber noch zu viel: Die Rolle des Klägerhunds beschränkte sich laut BGH nicht darauf, "ein an der Leine geführter Hund zu sein". Der Kampf der Tiere sei vielmehr eine "Interaktion" der Hunde, "die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben". Diese vom eigenen Hund ausgehende Tiergefahr müsse sich das Opfer mindernd anrechnen lassen.
Womöglich hat der Kläger aber doch noch Anspruch auf vollen Schadenersatz: Die Halterin des Täterhunds handelte möglicherweise fahrlässig, weil sie ihr Grundstück womöglich nicht ausreichend eingezäunt hatte. Dies muss nun die Vorinstanz nochmals prüfen.
Grundsätzlich gilt: Wird jemand gebissen, weil ein Hundehalter seiner Aufsichtspflicht nicht nachkommt, dürfte wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt werden. Am Ende des Verfahrens kann dann ein Strafbefehl stehen oder ein Gerichtsprozess. Für fahrlässige Körperverletzung sieht das Strafgesetzbuch eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Gefängnis vor. Für jede schuldhafte Körperverletzung gilt: Das Opfer hat Anspruch auf ein Schmerzensgeld.
Quelle: ntv.de, awi/AFP