Angezogen für den Job Gehört das Umziehen zur Arbeitszeit?
07.01.2017, 16:59 Uhr
Klarer Fall von Arbeitszeit - das Anlegen von erforderlicher Schutzkleidung.
(Foto: imago/Westend61)
Raus aus den Klamotten, rein in die Klamotten. In manchen Berufen müssen Beschäftigte Arbeitskleidung tragen. Doch egal, ob Kittel, Uniform oder Schürze Pflicht sind, es gibt genaue Kriterium dafür, ab wann das Anlegen der Berufsbekleidung bezahlt werden muss.
Darüber, ob das Anziehen von Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört und insofern auch bezahlt werden muss, streiten sich regelmäßig Beschäftigte und Arbeitgeber.
Grundsätzlich gilt: Wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Uniform, Arbeits- oder Schutzkleidung anordnet, die erst am Arbeitsplatz angezogen werden kann, muss dafür auch Zeit eingeräumt und der Mitarbeiter für das Umziehen bezahlt werden. Handelt es sich jedoch um Kleidungsstücke, die bereits zu Hause angelegt werden können, ist dies keine Arbeitszeit.
Nach Auskunft des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) ist allerdings entscheidend, welche Kleidung bereits auf dem Arbeitsweg getragen werden kann. Beispielsweise dürfen Pflegekräfte ihre Kittel nicht auf dem Weg zur Arbeit tragen, damit diese nicht verschmutzen beziehungsweise keine Bakterien oder Viren in die Öffentlichkeit getragen werden. Gleiches gilt für Beschäftigte in der Lebensmittelindustrie, die zumeist Schutzbekleidung tragen müssen. Auch wer als Mechaniker tätig ist, dem kann nicht zugemutet werden, sich mit schmutziger Arbeitskleidung hin und zurück zum Job zu bewegen. Und auch bei Polizisten ist das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände Dienstzeit, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden hat (Az.: 6 A 2151/14). Hierzu gehört auch der Fußweg zu einer möglichen Umkleidekabine. Genau wie die Zeit, die für eine eventuelle Reinigung der Berufsklamotte aufgebracht werden muss.
Zu beachten ist, dass das Umziehen auch dann bezahlt werden muss, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auch ohne zwingenden Grund verbietet, die Arbeitskleidung außerhalb des Arbeitsplatzes zu tragen.
Ein Beispiel dafür, wo das Umziehen eben nicht zur Arbeitszeit gehört ergebt sich so fast von selbst. Das Anziehen des Anzuges, den der Bankangestellte zu tragen hat, wird nicht vergütet, da dieser auf dem Weg zur Arbeit zumutbar ist.
Quelle: ntv.de, awi