Ratgeber

Vermieter-Liebe nur gespielt? Kein Wohngeld wegen "Frauentausch"

In der Sendung "Frauentausch" hinterlässt eine Teilnehmerin einen bleibenden Eindruck. Das wird der Frau zum Verhängnis, als sie später Wohngeld beantragen will. Denn eine Mitarbeiterin des Bürgeramts erinnert sich auch an ein wichtiges Detail.

Die Frau (nicht im Bild) wurde im Reality-Format als sparsam und krawallig dargestellt.

Die Frau (nicht im Bild) wurde im Reality-Format als sparsam und krawallig dargestellt.

Wer wenig verdient, hat unter Umständen Anspruch auf Wohngeld. Das Recht auf den Mietzuschuss entfällt allerdings, wenn eine Antragstellerin mit dem Vermieter als Paar zusammenlebt. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin klargestellt. (Az.: 21 K 285.14)

In dem Fall war der Mieterin ihre Teilnahme an Reality-Shows zum Verhängnis geworden. Die 48-Jährige hatte Anfang 2014 beim Bezirksamt von Berlin-Neukölln Wohngeld für sich und ihre beiden Kinder verlangt. Eine Mitarbeiterin der Wohngeldstelle wurde hellhörig, denn sie kannte die Frau aus dem Fernsehen. Dort war sie in mehreren Reality-Formaten in Erscheinung getreten, unter anderem in der Sendung "Frauentausch", in der sie durch ihre Wutanfälle bleibenden Eindruck hinterlassen hatte.  In der Programmankündigung zu dieser Folge aus dem Jahr 2011 hieß es seinerzeit, die Klägerin habe ihren heutigen Vermieter über eine Partnervermittlung kennengelernt und für beide sei es "die ganz große Liebe".

Auf Nachfrage des Wohngeldamtes bestätigte die Produktionsfirma, die Frau und ihr Vermieter hätten sich sowohl im Casting als auch während der Dreharbeiten im Juni 2011 als Lebenspartner vorgestellt. Daraufhin lehnte das Amt den Wohngeldantrag wegen Missbrauchs ab. Die Mieterin klagte: Sie sei zwar mit dem Vermieter gut befreundet, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe jedoch nicht. Man bilde lediglich eine Wohngemeinschaft. Sie habe bei der Serie "Frauentausch" lediglich so getan, als ob der Vermieter ihr Lebenspartner sei. Sie habe hierzu eine Anzeige in der "Zweiten Hand" geschaltet und ihren Vermieter erst hierüber kennengelernt.

Vor dem Verwaltungsgericht Berlin kam sie damit aber nicht durch. Wenn zwischen dem Vermieter und der Mieterin eine Partnerschaft bestehe, könne man keinen Zuschuss zur Miete verlangen. Das sei Missbrauch, stellte das Gericht klar. Im vorliegenden Fall gebe es eine solche Partnerschaft. Der Vermieter sei zu den Dreharbeiten in die frühere Wohnung der Klägerin eingezogen und habe auch nach deren Ende weiter bei ihr gewohnt. Ob die Partnerschaft zu Beginn der Dreharbeiten schon bestanden habe oder die beiden erst währenddessen zueinander gefunden hätten, sei unerheblich. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, die Mieterin kann noch in Revision gehen.

Quelle: ntv.de, ino

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