Ratgeber

Bankangestellte nutzt Vollmacht Kündigung wegen Regelverstoß?

Verstößt ein Mitarbeiter gegen Arbeitsanweisungen, kann das eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Eine Bankangestellte wehrt sich jedoch erfolgreich gegen ihre Entlassung, obwohl sie Regeln missachtet hat.

Eine Bankangestellte wehrte sich vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf gegen eine fristlose Kündigung. Ein ihr nachgewiesener Regelverstoß war als Grund nicht ausreichend.

Eine Bankangestellte wehrte sich vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf gegen eine fristlose Kündigung. Ein ihr nachgewiesener Regelverstoß war als Grund nicht ausreichend.

(Foto: dpa)

Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, hängt jedoch auch von den Auswirkungen des Fehlverhaltens ab. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 17 Sa 637/14).

In dem verhandelten Fall hatte eine Sparkassenangestellte insgesamt 33 Mal über das Konto ihrer Mutter verfügt. Die Angestellte war in Besitz einer Generalvollmacht ihrer Mutter, die sie auch zu Verfügungen über das Konto der Mutter ermächtigte.

Sowohl die Mutter der Klägerin als auch die Frau selbst waren bereits vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses Kundinnen der Sparkasse. Dabei buchte sie Beträge zwischen 500 Euro und 12.000 Euro vom Sparbuch ihrer Mutter auf andere Konten um, davon 29 Mal auf ihr eigenes Konto, drei Mal auf das Konto ihrer Mutter und in einem Fall auf das Sparbuch ihrer minderjährigen Tochter.

Diese Verfügungen erfolgten online. Die Zahlungsvorgänge wurden von einem zweiten Mitarbeiter freigegeben. Als die Sparkasse davon erfuhr, kündigte sie der Mitarbeiterin fristlos. In mehreren internen Regelungen war es ausdrücklich untersagt, Geschäfte für andere zu tätigen, die Angestellten unmittelbar einen Vorteil bringen.

Die Frau klagte gegen die Kündigung und behielt recht. Zwar seien die wiederholten Verstöße gegen die Arbeitsanweisungen grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Hier seien die Auswirkungen ihres Fehlverhaltens aber nicht so gravierend, dass sie eine Weiterbeschäftigung ausschließen. Der Sparkasse sei durch das Verhalten der Mitarbeiterin kein Schaden entstanden. Außerdem sei es stets um Überweisungen vom Sparkonto der Mutter gegangen, für welche die Arbeitnehmerin eine Generalvollmacht hatte. Ebenso wenig sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, da die Mutter der Frau mittlerweile verstorben ist, befand das zuständige Gericht.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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