Streit um Nachforderung Kündigungsgrund Betriebskosten?
23.04.2015, 12:07 UhrNicht nur die Miete sollten Mieter pünktlich überweisen, sondern auch die Betriebskosten. Denn wer mit der Zahlung in einen großen Rückstand gerät, muss mit dem Schlimmsten rechnen.

Ein hoher Zahlungsrückstand bei den Betriebskosten rechtfertigt laut dem Landgericht Berlin eine fristlose Kündigung.
(Foto: dpa)
Vermieter können das Mietverhältnis über Wohnraum laut Bürgerlichem Gesetzbuch fristgerecht - dass heißt unter Beachten der gesetzlichen Kündigungsfrist - kündigen, wenn der Mieter seine Vertragspflichten "schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat". So kann ein Vermieter seinem Mieter auch wegen eines hohen Zahlungsrückstands bei den Nachforderungen von Betriebskosten fristlos kündigen. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 202/14).
Bedingung für eine Kündigung ist, dass sich diese Schulden auf zwei Monatsmieten summieren und mehr als einen Monat lang bestehen. In dem verhandelten Fall ging es um eine Nachforderung bei den Nebenkosten, die sich auf Höhe von eben zwei Monatsmieten summierten, berichtet die Fachzeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 7/2015). Der Mieter hatte eine Zahlungsfrist versäumt und auch nach zwei Kündigungen die Summe nicht beglichen. Er begründete das damit, dass er die Erläuterung des Vermieters zur geänderten Abrechnungseinheit vermisst und die Höhe der Kosten im Verhältnis zur früheren Abrechnungsweise bezweifelt. Die Richter gaben ihm nicht Recht. Die Änderung der Abrechnungseinheit muss nicht erklärt werden.
Und das Gericht gestattete dem Vermieter auch die "fristlose Kündigung aus wichtigem Grund". Zwar sind Nachforderungen aus den Betriebskosten keine Mietrückstände im Sinne des Gesetzes, aber begleicht der Mieter diese nicht, verletze er seine sogenannte Hauptleistungspflicht. Umstritten und nicht Gegenstand der Verhandlung ist hingegen, ob der Vermieter bei Verzug des Mieters mit einer Mietnebenkostennachzahlung auch kündigen kann, ohne zuvor geklagt zu haben.
Bei Mietrückständen gilt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung: Der Mieter muss an zwei aufeinanderfolgenden Terminen - zum Beispiel März und April - mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand sein, oder es sind über einen längeren Zeitraum hinweg Mietschulden von mindestens zwei Monatsmieten aufgelaufen.
Quelle: ntv.de, awi/dpa