Ratgeber

Erhellendes BGH-Urteil Lampen mit viel Quecksilber bleiben verboten

Dass Energiesparlampen Quecksilber enthalten, ist bekannt. Das kann gefährlich für Verbraucher sein. Die Hersteller müssen sich deshalb an Grenzwerte halten. Aber es gibt Grauzonen. Der Bundesgerichtshof schafft nun Klarheit.

Zerbricht die Lampe in der Wohnung, sollte der Raum gut gelüftet werden.

Zerbricht die Lampe in der Wohnung, sollte der Raum gut gelüftet werden.

(Foto: imago/JOKER)

Darüber, wieviel giftiges Quecksilber in Energiesparlampen stecken darf, hat am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. I ZR 234/15) und den Vertrieb der umstrittenen Energiesparlampenserie untersagt.

In dem verhandelten Fall beanstandete die Deutschen Umwelthilfe (duh), dass bestimmte, von einem niedersächsisches Unternehmen im Jahre 2012 vertriebene Energiesparlampen, mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig enthielten. Dies hatte der Verband bei Tests der Leuchtkörper festgestellt und deshalb auf Unterlassung des Vertriebs der betroffen Lampen geklagt.

Die vorinstanzlich betrauten Gerichte untersagten denn auch den Vertrieb wegen Überschreitung der Grenzwerte. Denn für Verbraucher kann das in den Lampen enthaltene giftige Quecksilber zur Gefahr werden, wenn diese zerbricht und das Schwermetall austritt. Demnach ist die Gefährdung umso geringer, desto weniger Quecksilber in einer Lampe enthalten ist. Die EU fordert deshalb einen Grenzwert von inzwischen 2,5 Milligramm pro Lampe. Der Lampen-Hersteller wehrte sich jedoch gegen die Urteile.

Ohne Erfolg. Denn auch der Bundesgerichtshof befand, dass die von dem Unternehmen vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht überschreiten - und diese damit auch nicht verkauft werden dürfen. Im Jahr 2012 betrug der Grenzwert je Leuchte 5 mg Quecksilber. Die duh hatte jedoch in zwei der getesteten Lampen einmal 13 und einmal 7,8 Milligramm Quecksilber aufgespürt.

Laut dem BGH-Urteil liegt damit ein Verstoß gegen die Elektro-Stoff-Verordnung vor, bei dem es sich um keinen Bagatellverstoß handelt. Denn die dort enthaltenen Verbote dienen neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz.

Das Unternehmen hatte argumentiert, dass es sich bei den Negativ-Proben um Ausreißer nach oben handelte. Stattdessen hätte der Durchschnittswert aus je zehn Lampen betrachten werden müssen.      

Quelle: ntv.de, awi

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