Offene Vermögensfragen Müssen Eltern in Hartz-Prozess aussagen?
11.11.2014, 14:26 UhrWer Hartz-IV-Leistungen beantragt, muss nachweislich hilfsbedürftig sein. Erst recht dann, wenn er gemeinsam mit seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Ob diese über ihre Vermögensverhältnisse Auskunft geben müssen, hatte ein Gericht zu entscheiden.
Leben erwachsene, arbeitslose Kinder gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haushalt, können sich Mutter und Vater in einem Prozess um die Bewilligung von Hartz-IV-Leistungen nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem verhandelten Fall machte ein Langzeitarbeitsloser beim Sozialgericht Köln Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber dem zuständigen Jobcenter geltend (Hartz IV). Dieses lehnte die Bewilligung der Leistungen jedoch mit der Begründung ab, der Mann sei nicht hilfsbedürftig. Das Einkommen seines Stiefvaters decke auch den Bedarf des Antragstellers, so das Jobcenter. Der Arbeitslose wehrte sich mit einer Klage und argumentierte, er könne keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Mutter und seines Stiefvaters machen.
Daraufhin wollte das Sozialgericht Köln die Mutter und den Stiefvater als Zeugen vernehmen. Diese beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte beziehungsweise Ehegatten von Verwandten. Das Sozialgericht stellte jedoch fest, dass weder die Mutter noch der Stiefvater ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Das Landessozialgericht hat diese Einschätzung im Berufungsverfahren bestätigt.
Demnach ist jeder verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen, es sei denn, das Gesetz räumt ihm ausdrücklich ein Recht ein, die Aussage zu verweigern. Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies gilt jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht. Unter derartige familiäre Vermögensangelegenheiten fällt auch die Frage, über welches Einkommen beziehungsweise Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses gegebenenfalls auf den Hartz-IV-Anspruch anzurechnen ist, befand das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi