Ratgeber

Telefonat mit dem Amt Muss die Arbeitslosmeldung persönlich erfolgen?

Eine arbeitslose Frau glaubt, einen Job gefunden zu haben. Doch der Vertrag platzt. Dabei hatte sie sich bereits bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Reicht dann ein Anruf, um wieder als arbeitslos zu gelten?

Persönlich vorbeikommen und sich arbeitslos melden: Wer nur anruft, riskiert, kein Arbeitslosengeld zu bekommen.

Persönlich vorbeikommen und sich arbeitslos melden: Wer nur anruft, riskiert, kein Arbeitslosengeld zu bekommen.

(Foto: dpa)

Wer sich arbeitslos meldet, muss das persönlich tun. Ein Anruf allein genügt nicht. So entschied das Sächsische Landessozialgericht (Az.: L 3 AL 1/13 B PKH), erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Ansonsten läuft man Gefahr, für den Zeitraum bis zum persönlichen Erscheinen kein Arbeitslosengeld zu bekommen.

Der Fall: Eine arbeitslose Frau meldete sich bei der Agentur für Arbeit ab, weil sie hoffte, einen Job zu bekommen. Als das Beschäftigungsverhältnis wider Erwarten doch nicht zustande kam, meldete sie sich zunächst nur telefonisch bei dem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter. Sie erhielt kein Arbeitslosengeld für den Zeitraum zwischen dem Anruf und der persönlichen Arbeitslosmeldung. Dagegen wehrte sie sich.

Die Frau argumentierte, dass sie wegen des geringen Einkommens, das sie aus der beabsichtigen Beschäftigung erzielt hätte, zuvor beim Jobcenter vorgesprochen hatte. Dort sei ihr erklärt worden, dass der Antrag erst bearbeitet werden kann, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit abmelden würde. Es sei deshalb von ihr verlangt worden, dass sie dies veranlasse. Dem sei sie nachgekommen. Auf Grund dieser fehlerhaften Beratung stehe ihr ein Anspruch auf termingerechte Unterstützung zu. Denn sie hätte am selben Tag gegen ca. 11.45 Uhr bei der Agentur für Arbeit angerufen. Sprechzeiten hätten an diesem Freitag nicht mehr stattgefunden.

Das Urteil: Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Die telefonische Bekanntgabe als Arbeitslosmeldung reiche nicht aus. Diese müsse nämlich nach dem Gesetzeswortlaut persönlich erfolgen. Das bedeute, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen muss. Das gelte auch dann, wenn er eine Beschäftigung nicht antritt, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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