Ratgeber

Pflege der Enkelkinder Oma bekommt Geld vom Jugendamt

Nehmen Oma und Opa ihre Enkel dauerhaft bei sich auf, können sie Pflegegeld vom Jugendamt bekommen. Auch unterhaltspflichtige Verwandte haben mitunter einen Anspruch darauf.

Übernehmen die leiblichen Eltern nicht die erzieherische Leistung, liegt ein Bedarf vor - die Großeltern können dann Pflegegeld vom Jugendamt beziehen.

Übernehmen die leiblichen Eltern nicht die erzieherische Leistung, liegt ein Bedarf vor - die Großeltern können dann Pflegegeld vom Jugendamt beziehen.

(Foto: dpa-tmn)

Großeltern, die ihre Enkelkinder in Vollzeit pflegen, können vom Jugendamt die Kosten hierfür verlangen. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 5 C 32.13).

Da die leiblichen Eltern die erzieherische Leistung nicht erbrächten, liege ein Bedarf vor. Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Fall: Die Frau hatte ihre beiden Enkelkinder bei sich aufgenommen. Die alleinerziehende Mutter sorgte nicht für deren Erziehung. Der Großmutter war die elterliche Sorge übertragen worden. Sie beantragte beim Jugendamt, dass dieses die Kosten für die Vollzeitpflege der Kinder übernimmt. Dies lehnte das Jugendamt mit der Begründung ab, ein Anspruch bestehe nicht, weil die Kinder bei der Großmutter schon bislang gut untergebracht seien. Die Frau habe das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative gestellt, für ihre Entlohnung zu sorgen oder anderenfalls die Vollzeitpflege aufzugeben.

Das Urteil: Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Jugendamt die Kosten übernehmen. Demnach hat die Behörde den Antrag der Klägerin mit fehlerhaften Erwägungen abgelehnt. Ein dringend zu deckender erzieherischer Bedarf hat vorgelegen, da durch den tatsächlichen Ausfall der leiblichen Eltern ein entsprechendes Defizit bestand. Die Vollzeitpflege durch die Großeltern ist notwendig gewesen, um diesen Bedarf zu decken. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung sind deshalb erfüllt gewesen. Dazu gehört entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht die ernsthafte Erklärung von Großeltern, die Vollzeitpflege aufzugeben, wenn ihnen kein Pflegegeld gewährt werde. Auch unterhaltspflichtige Verwandte könnten Anspruch auf Pflegegeld haben, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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