Ratgeber

Auf der Gegenfahrbahn erwischt Radlerin haftet bei Unfall voll

Von Autos geht eine Betriebsgefahr aus, bei Unfällen mit Radfahrern oder Fußgängern haften Autofahrer deshalb grundsätzlich immer mit. Das gilt aber nicht, wenn sich der Unfallgegner besonders leichtsinnig verhält.

Die Radfahrerin war auf die Gegenfahrbahn gefahren, ohne sie vorher einsehen zu können.

Die Radfahrerin war auf die Gegenfahrbahn gefahren, ohne sie vorher einsehen zu können.

(Foto: picture alliance / dpa)

Wer Auto fährt, gefährdet andere Verkehrsteilnehmer - auch, wenn er sich an alle Regeln hält. Bei Unfällen m it Radfahrern oder Fußgängern haften Autofahrer deshalb grundsätzlich mit. Ausnahmen kann es aber geben, wenn sich ein Unfallgegner besonders fahrlässig verhalten hat. Einen solchen Fall hat das Amtsgericht München entschieden und einer Radfahrerin, die auf der falschen Straßenseite gefahren war, die volle Schuld gegeben (Az.: 345 C 23506/12).

Die Frau war mit ihrem Rad zunächst auf der linken Seite einer Straße unterwegs, vorschriftsmäßig auf dem dafür vorgesehenen Radweg. An einer Kreuzung wollte sie von ihr aus gesehen links einbiegen. Dafür hätte sie eigentlich eine Verkehrsinsel auf der Kreuzung umrunden müssen. Stattdessen fuhr sie ein kurzes Stück auf der Gegenfahrbahn, um dann auf die richtige Straßenseite zu kommen.

Dazu kam es allerdings nicht mehr, weil ein entgegenkommender Mercedes die Radfahrerin erfasste. Bei dem Zusammenstoß erlitt sie zahlreiche Prellungen und Hämatome. Dafür verlange sie 1500 Euro Schmerzensgeld und die Zusage, mögliche Spätschäden mindestens zu 50 Prozent ersetzt zu bekommen. Doch die Mercedesfahrerin weigerte sich zu zahlen. Sie könne nichts für den Unfall, schließlich habe sie nicht mit Gegenverkehr auf ihrer Spur rechnen müssen.

Das sah auch das Gericht so und hob die Gefährdungshaftung auf. Das Verschulden der Radfahrerin sei so überwiegend, dass eine Haftung auf Grund der Betriebsgefahr des Autos entfalle. Die Autofahrerin habe darauf vertrauen dürfen, dass andere Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig die Verkehrsinsel umfahren würden um dann auf der anderen Seite wieder einzubiegen. Erschwerend komme hinzu, dass die Sicht der Mercedesfahrerin nach rechts durch einen Bauzaun erheblich eingeschränkt war und dadurch auch die Radfahrerin keine freie Sicht hatte. Sie sei quasi blind abgebogen. Unter diesen Umständen müsse die Autofahrerin nicht haften.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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