Schwägerin bloßgestellt Schmerzensgeld wegen Porno-Fotomontage
19.10.2015, 13:17 UhrDas Internet bietet diverse Möglichkeiten für Veröffentlichungen und Selbstdarstellung. Leider lädt dies aber auch zu strafrechtlich relevanten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten anderer ein.
Wer im Internet unerlaubt pornografische Fotomontagen von anderen veröffentlicht, kann zur Zahlung von einem Schmerzensgeld verurteilt werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden (Az.: 13 U 25/15).
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann Bilder des Gesichts seiner Schwägerin auf die teil- oder vollständig entblößten Körper nackter Frauen in pornografischen Posen "montiert" und die so entstandenen Fotomontagen auf verschiedenen Webseiten im Internet veröffentlicht. Teilweise enthielten die Darstellungen den Namen und die Heimatregion der betroffenen Frau.
Als diese auf die Bilder aufmerksam gemacht wurde, erstatte sie gegen ihren Schwager Strafanzeige, den sie der Taten verdächtigte. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde das Haus des Mannes durchsucht und mehrere Computer und Festplatten beschlagnahmt. Dort wurden etliche pornografische Dateien und manipulierte Bilder mit dem Gesicht der Schwägerin gefunden. Der Verdächtige bestritt jedoch weiterhin, etwas mit den Bildern zu tun zu haben. Vielmehr behauptete er, die Festplatten hätten frei zugänglich in seinem Arbeitszimmer gelegen und er hätte diese auch an Freunde und Verwandte verliehen.
Verletzung des Persönlichkeitsrechtes
Die Behauptungen des Mannes konnten die Richter des Landgerichtes Oldenburg nicht überzeugen. Sie gelangten zu der Überzeugung, dass der beklagte Schwager die Fotomontagen erstellt und im Internet veröffentlicht hatte. Sie verurteilten ihn wegen schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 22.000 Euro an seine Schwägerin.
Gegen das Urteil legte der Mann Berufung ein. Er stritt weiterhin den Tatvorwurf ab und bemängelte eine fehlerhafte Beweisführung. Außerdem war er der Meinung, dass das Schmerzensgeld zu hoch sei.
Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Das OLG hatte zwar keinerlei Zweifel an der Urheberschaft der Fotomontagen, reduzierte das Schmerzensgeld jedoch auf 15.000 Euro. Höhere Beträge könnten demnach nur dann zuerkannt werden, wenn das Opfer einer pornografischen Internetveröffentlichung konkrete Beeinträchtigungen - zum Beispiel Kontaktaufnahme per Telefon oder Klingeln an der Haustür zur Folge gehabt hätte. Was im verhandelten Fall aber nicht passiert sei, so das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi