Ratgeber

Vorsätzliches Vergehen Viel Alkohol, kein Führerschein - keine Rente?

Wer sich ohne Fahrerlaubnis und noch dazu betrunken hinters Steuer setzt, riskiert viel. Viel mehr als nur strafrechtliche Konsequenzen, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt zeigt.

(Foto: imago/McPHOTO)

Wer betrunken, und ohne Führerschein Auto fährt, kann seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente verlieren. Dies hat das Landessozialgericht Darmstadt in einem Berufungsverfahren entschieden (Az.: L 5 R 129/14).

In dem verhandelten Fall war ein Mann betrunken mit seinem Auto in einen Erdhügel gefahren und hatte sich dabei mehrere Frakturen und eine Armnervenschädigung zugezogen. Seinen Beruf als Koch und auch andere Tätigkeiten konnte er seitdem nicht mehr ausüben. Deshalb beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Diese lehnte den Rentenantrag mit der Begründung ab, dass der Mann zum Unfallzeitpunkt keine Fahrerlaubnis und auch 1,39 Promille Alkohol im Blut hatte. Deshalb war er vom zuständigen Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Kein Alkohol, kein Unfall

Für ihre Ablehnung bezog sich die Rentenversicherung auf eine Vorschrift im Rentenrecht, nach der eine Rente ganz oder teilweise versagt werden kann, wenn jemand sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.

Zu Recht, wie das Berufungsgericht urteilte, denn zu dem Unfall wäre es nicht gekommen, wenn der Mann nicht gefahren wäre. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis könne nicht getrennt von der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gesehen werden. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte der Fahrer alkoholbedingt offensichtlich nicht mehr über die für das Autofahren notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, sonst wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.

Die Rentenversicherung hat demnach mit ihrer Ablehnung auch keinen Ermessensfehler begangen. Zweck der von ihr angewandten Vorschrift sei ein Ausgleich zwischen dem Grundsatz, dass Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hat, und dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen "belohnt" werden. Dem habe die Rentenversicherung ausreichend Rechnung getragen, so das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi

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