Ratgeber

Finanzamt verweigert Anerkennung Wann ist die Geburtstagsfeier absetzbar?

Ein runder Geburtstag steht an. Das muss gefeiert werden. Auch mit Kollegen und dem Chef. Und auch das Finanzamt soll mit von der Partie sein - in der Form, dass die Kosten der Feierlichkeiten steuerlich abgesetzt werden sollen. Doch die Behörde zeigt sich unwillig.

Wichtig: Der Teilnehmerkreis darf sich ausschließlich aus Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern zusammensetzen, denn die Party darf nur einen rein beruflichen Anlass haben.

Wichtig: Der Teilnehmerkreis darf sich ausschließlich aus Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern zusammensetzen, denn die Party darf nur einen rein beruflichen Anlass haben.

(Foto: imago/Westend61)

Die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: (6 K 1868/13).

In dem verhandelten ist der spätere Kläger alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Anlässlich seines 60. Geburtstages lud er etwa 70 Personen zu seiner Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen beziehungsweise Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in den Räumen des Unternehmens statt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Mann die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier in Höhe von 2470 Euro als Bewirtungs- beziehungsweise Werbungskosten bei seinen Einkünften geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Dagegen wehrte sich der Jubilar mit einer Klage beim Finanzgericht Rheinland.

Mit Erfolg. Demnach können die Bewirtungskosten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei. Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der Mann habe allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Die Veranstaltung sei zudem in den Räumen des Arbeitgebers und - zumindest teilweise - während der Arbeitszeit durchgeführt worden. Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen.

Der Kostenaufwand in Höhe von 35 Euro pro Person liege außerdem deutlich unter dem Betrag, den der Kläger für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben habe – Kosten, die er nicht in seiner Steuererklärung geltend gemacht hatte. Unter Berücksichtigung aller Aspekte sei deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen, befand das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt kann eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.

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Quelle: ntv.de, awi

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