Ratgeber

Hundegebell und Froschgequake Was Nachbarn aushalten müssen

Wenn es im Garten zu laut ist, bleibt nur die Flucht ins Haus.

Wenn es im Garten zu laut ist, bleibt nur die Flucht ins Haus.

(Foto: dpa-tmn)

Keine Frage: Die absolute Ruhe gibt es kaum irgendwo. Was aber tun, wenn der Lärm ständig aus Nachbars Garten kommt? Eigentümer und Bewohner müssen zwar nicht alles ertragen. Gegen die Geräusche mancher Tiere können sie allerdings auch nur wenig ausrichten.

Vogelgezwitscher und Hahnengeschrei sind für manchen angenehme Geräusche - doch andere Menschen können die Tiere auch stören. Immobiliennutzer müssen laute Zwei- und Vierbeiner in ihrer Nachbarschaft nicht immer ertragen.

Grundsätzlich gilt: Die Benutzung eines Grundstücks darf nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden, heißt es in einem Ratgeber des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer. In manchen Fällen dürfen die Tiere allerdings auch Lärm machen. Drei Beispiele:

Hunde: Gegen eine artgerechte Hundehaltung in der Nachbarschaft kann nichts unternommen werden - und damit auch nicht gegen gelegentliches Hundegebell. Bellt der Hund allerdings oft und lange, kann der Nachbar einen Unterlassungsanspruch haben. Das Oberlandesgericht Köln zum Beispiel befand, dass Bellen nur 10 Minuten lang ununterbrochen und insgesamt nur 30 Minuten lang täglich zulässig ist. Auch die Mittags- und Nachtruhe müssen eingehalten werden (Az.: 12 U 40/93).

Vögel: Krähende Hähne können laut sein. Daher kann das Geschrei zu früher Stunde auch als wesentliche Beeinträchtigung von Nachbarn gelten. Ist allerdings die Geflügelhaltung ortsüblich - etwa auf dem Dorf -, ist die Beeinträchtigung zu dulden. Laut schreiende Papageien müssen Nachbarn in einem Wohngebiet aber nicht unbedingt hinnehmen.

Frösche: Ein Froschkonzert in der Nacht kann den Schlaf empfindlich stören. Daher haben Nachbarn einen sogenannten Abwehranspruch, wenn Grenzwerte überschritten werden. Allerdings steht diesem das Naturschutzrecht entgegen: Die Frösche dürfen ohne eine Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde nicht umgesiedelt werden.

Auch gegenüber Kindern ist eine erweiterte Toleranzgrenze zu ziehen. Grundsätzlich ist der mit dem üblichen kindgemäßen Verhalten verbundene Lärm von den Nachbarn hinzunehmen. Das gilt insbesondere für Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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