166.000 Euro zu viel Wenn der Tod 33 Jahre verschwiegen wird
24.04.2017, 18:57 Uhr
(Foto: imago/Ikon Images)
Oft weigern sich Unfallversicherungen, im Fall der Fälle zu zahlen. Doch es kommt auch vor, dass sie brav Leistungen gewähren, obwohl der Empfänger seit Jahrzehnten verstorben ist.
Darüber, wann die gesetzliche Unfallversicherung zahlen muss, wird oft und ergiebig vor Gerichten gestritten. Denn nicht selten werden Verunglückten Leistungen verweigert. Nicht so in einem jüngst vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen verhandelten Fall (Az.: L 16/3 U 58/14).
Im Gegenteil: Hier wurde anstandslos eine Unfallrente gewährt - insgesamt 46 Jahre lang. Blöd nur, dass der Empfänger bereits die letzten 33 Jahre tot war. Derart kam es zu einer Überzahlung der Rente von 166.000 Euro. Es verwundert nicht, dass der betroffene Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover (GUV) den Betrag von den Hinterbliebenen des Verstorbenen - genauer der Tochter - zurückforderte.
Die Rente von zuletzt 510 Euro pro Monat wurde dabei zwar immer auf ein Postsparbuch der Mutter und Ehefrau überwiesen, aber als diese in einem Heim untergebracht wurde, erhielt die Tochter eine Generalvollmacht, welche sie auch der Unfallkasse vorlegte. Hierdurch offenbarte sich auch der Tod des eigentlichen Rentenempfängers. 25.000 Euro konnten so von dem Postbankkonto sichergestellt werden, bevor dieses von der Tochter aufgelöst wurde und das Restguthaben von 129.000 Euro auf ein anderes Konto überwiesen wurde.
Weitere Forderungen verneinte diese unter dem Hinweis, der GUV solle ihre Restforderung doch vorrangig gegenüber der Postbank als kontoführendem Kreditinstitut geltend machen. Sie selbst habe die Leistungen weder in Empfang genommen noch über sie verfügt. Außerdem halte sie die Forderung für verjährt.
Dies sah das nun mit dem Streit betraute LSG anders. Auch aufgrund der unstrittigen Auskunft der Postbank, dass die Tochter selbst diejenige Person gewesen sei, die das Sparkonto, auf das die Rentenzahlungen erfolgten, aufgelöst und die Überweisung auf ein Konto bei einer anderen Bank veranlasst habe.
Darüber hinaus ist die Tochter als "Verfügende" und damit Zahlungspflichtige anzusehen. Ersterer Begriff geht laut Gericht mit einer verschärften Haftung einher. Ein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank kommt demnach nach Auflösung des Rentenkontos gerade nicht mehr zum Tragen. Bei einem Scheitern der Rücküberweisung hafteten dann aber sowohl der Verfügende als auch der Begünstigte und der Erbe. Die Rückforderung sei auch nicht verjährt, da die Frist erst ab Kenntnis laufe, so das Gericht. Außerdem wurde der Fall der Staatsanwaltschaft übergeben, um eine Strafbarkeit der Tochter prüfen zu lassen.
Quelle: ntv.de, awi