Ratgeber

Die Form entscheidet Widerruf des Testaments per E-Mail möglich?

Verfassen eines Testaments

Verfassen eines Testaments

(Foto: dpa)

Eine E-Mail eignet sich nicht als urkundlicher Nachweis. Daher können Erblasser ihr Testament auch nicht auf dem elektronischen Weg widerrufen. Das bestätigt ein Urteil des Kammergerichts Berlin.

Wer ein Testaments erstellen will, muss eine bestimmte Form einhalten. Das gilt auch für den Widerruf. Eine E-Mail reicht nicht aus, damit dieser wirksam ist.

Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltverein berichtet über folgenden Beschluss des Kammergerichtes (KG) Berlin (Az.: 6 W 64/15): Der Erblasser verfasste im Januar 2010 ein handschriftliches Testament. Im März 2011 ersetzte er das alte Dokument durch ein neues. In beiden Testamenten hatte er die Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Jahr 2012 bat der Erblasser darum, das Testament zu vernichten. Denn er habe zu diesem Zeitpunkt alle seine Immobilien bis auf eine veräußert, so seine Begründung.

Der Testamentsvollstrecker kam der Bitte nach - für das Testament aus dem Januar 2010. Von dem anderen aus dem März 2011 hatte er keine Kenntnis. Im November 2013 schrieb der Erblasser dem Testamentsvollstrecker dann eine E-Mail. Hierin berichtete er, dass er nun auch seine letzte Wohnung überschrieben hätte. Weiter habe er nichts von Wert zu vererben. Er gehe daher bezüglich der verbliebenen Gegenstände von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Zu Unrecht, entscheiden die Richter des Kammergerichts Berlin. Sie entschieden, dass sich die Erbfolge nach dem Testament aus dem März 2011 richtet. Der Erblasser selbst kann seine Testamente jederzeit widerrufen. Allerdings nur, wenn er ein inhaltlich anderes oder ein Widerrufstestament errichtet. Das Testament von 2011 wurde nicht wirksam durch die E-Mail widerrufen. Denn der Widerruf muss in der gleichen Form geschehen wie die Testamentserrichtung: entweder notariell oder eigenhändig. Eine E-Mail sei kein eigenhändig geschriebenes Dokument. Auch inhaltlich konnten die Richter darin keine Widerrufserklärung erkennen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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