Ratgeber

Lärm verschwiegen Wohnungsverkäufer muss Geld zurückzahlen

Nicht nur Kneipen und Kitas können für die Nachbarn anstrengend sein. Auch die Geräusche aus einer Seniorentagesstätte sind nervig, wenn die Schalldämmung nicht richtig funktioniert. Als Verkäufer darf man das Problem nicht unter den Tisch fallen lassen.

Beim Ausbau der Erdgeschosswohnung war der Schallschutz vernachlässigt worden.

Beim Ausbau der Erdgeschosswohnung war der Schallschutz vernachlässigt worden.

(Foto: imago/Science Photo Library)

Wer eine Immobilie verkauft, weil sie ihm zu laut ist, darf dem Käufer diesen Fakt nicht verschweigen. Das hat jetzt das Landgericht Coburg klargestellt und den Verkäufer einer Eigentumswohnung verurteilt. Der Mann, der vorher selbst in der Wohnung gelebt hatte, muss die Immobilie nicht nur zurücknehmen, sondern auch Schadensersatz leisten. (Az.: 23 O 358/13)

Der Fall: Im Sommer hatte die Klägerin vom Vorbesitzer eine Eigentumswohnung gekauft und diese teilweise über ein Darlehen finanziert. Im Kaufvertrag war die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen, allerdings hatte der Verkäufer zuvor zugesichert, dass ihm keine verborgenen Mängel bekannt seien. Doch dabei war er nicht ehrlich. Die Wohnung lag nämlich in der ersten Etage über einer Seniorentagesstätte und über deren Lärm hatte sich der Mann mehrfach bei der Hausverwaltung beschwert.

Kurz nach ihrem Einzug bemerkte auch die Käuferin die Mängel bei der Schalldämmung. Gespräche, Singen, Türklingeln – all diese Geräusche aus der unteren Wohnung bekam die Bewohnerin deutlich lauter mit, als ihr lieb war. Der Verkäufer verwies darauf, dass die Hausverwaltung bei der Lärmdämmung schon nachgebessert habe. Doch mit dem Ergebnis war er offenbar selbst nicht zufrieden, schließlich hatte er sich auch danach noch beklagt und die Wohnung wegen des Lärms schließlich aufgegeben. Gegenüber der Interessentin hatte er im Vorfeld auf Nachfrage aber nur von gelegentlichem Türschlagen berichtet.

Das Landgericht Coburg gab der Käuferin nun Recht. Der Mangel habe schon bei Übergabe der Wohnung vorgelegen und das sei dem Verkäufer auch klar gewesen. Also habe er die übermäßige Lärmbelästigung arglistig verschwiegen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Frau sich die Wohnung zuvor mehrfach angesehen habe. Der Verkäufer muss nun den Kaufpreis und die zusätzlichen Aufwendungen zurückzahlen und außerdem den Schaden aus dem aufgenommenen Darlehen ersetzen.

Rechtsschutzversicherungen im Vergleich

Quelle: ntv.de, ino

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