Ratgeber

Grober Behandlungsfehler 400.000 Euro Schmerzensgeld nach OP

Rund zwei Millionen Behandlungsfehler geschehen jährlich in deutschen Kliniken.

Rund zwei Millionen Behandlungsfehler geschehen jährlich in deutschen Kliniken.

(Foto: dpa)

Der Eingriff soll eigentlich nur der Linderung der Rückenschmerzen dienen. Doch die Operation an der Halswirbelsäule misslingt. Die Patientin ist querschnittsgelähmt. Nun muss die behandelnde Klinik zahlen.

Wenn ein Patient nach einer grob behandlungsfehlerhaften Operation seiner Halswirbelsäule eine Querschnittslähmung erleidet, kann ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zustehen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz entschieden.

In dem verhandelten Fall litt die heute 57 Jahre alte Klägerin über Jahre hinweg unter Rückenschmerzen, vorwiegend im Bereich der Lendenwirbelsäule. Schließlich ließ sich die Frau im später beklagten Krankenhaus untersuchen. Dort empfahl man ihr eine operative Behandlung im Bereich der Halswirbelsäule durch die Implantation einer Bandscheibenprothese und die Versteifung mehrerer Wirbel.

Doch unmittelbar nach der Operation litt die Klägerin an einer zunehmenden Schwäche aller vier Extremitäten, die auch durch eine weitere Operation nicht aufgehalten werden konnte und aus der sich eine irreversible Querschnittslähmung unterhalb des 3. Halswirbels entwickelte. Seit dem missglückten Eingriff ist die Frau auf einen Rollstuhl und auf fremde Hilfe angewiesen. Mit der Begründung, die Operation sei nicht begründet gewesen und zudem fehlerhaft ausgeführt worden, forderte die Frau von der Klinik Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro.

Mit Erfolg. Nach Meinung des Gerichts steht auch anhand eines Sachverständigengutachtens fest, dass im beklagten Krankenhaus unvollständige Befunde erhoben wurden. Auch eine zur differenzialdiagnostischen Abklärung erforderliche MRT-Untersuchung sei fehlerhaft unterblieben. Außerdem sei die Operation nicht unbedingt erforderlich gewesen. Die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung der Patientin hätte zuvor abgeklärt werden müssen.

Darüber hinaus sei eine fehlerhafte Operationsmethode gewählt worden. Die unterlassene Befunderhebung sei bereits als grob fehlerhaft zu beurteilen. Aus der Gesamtheit der Versäumnisse und Fehler ergebe sich somit eine grob fehlerhafte Behandlung. Die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen der Klägerin rechtfertigen das Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe.

Quelle: ntv.de, awi

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