Ratgeber

Unfreiwillige Falschangaben Amazon-Händler müssen haften

Bei Amazons Marketplance finden die Kunden gebrauchte und B-Ware zu günstigen Preisen. Für die Verkäufer birgt der Handelsplatz aber gewisse Risiken, wie zwei Urteile des BGH zeigen.

Unter der Rubrik Warehouse Deals können Händler bei Amazon Rückläufer und B-Ware anbieten.

Unter der Rubrik Warehouse Deals können Händler bei Amazon Rückläufer und B-Ware anbieten.

(Foto: imago/Eibner)

Händler, die ihre Produkte im Internet über Verkaufsplattformen wie Amazon Marketplace anbieten, haften auch für Angaben, die sie nicht selbst gemacht haben. Das geht aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, die nun veröffentlicht wurden. (Az. I ZR 110/15 und I ZR 140/14)

In dem einen Fall stand neben einer Armbanduhr für 19,90 Euro als "unverbindliche Preisempfehlung" durchgestrichen ein Preis von 39,90 Euro, dazu der Hinweis "Sie sparen: EUR 20,00 (50%)". Diese Angabe macht nicht der Verkäufer, sondern Amazon. Ein Mitbewerber verklagte den Anbieter, weil die Uhr zu dem Zeitpunkt ein Auslaufmodell war, das in den Preislisten des Fachhandels gar nicht mehr geführt wurde. Der angebliche Herstellerpreis führe Verbraucher in die Irre.

Der BGH sah den Verkäufer in der Pflicht: Ihm habe klar sein müssen, dass er auf der Plattform die Gestaltung seines Angebots nicht voll beherrschen könne. Eine regelmäßige Kontrolle könne daher erwartet werden.

Risiko ist bekannt

Ganz ähnlich entschieden die Karlsruher Richter im Fall eines anderen Händlers, der unfreiwillig eine Computermaus unter einem falschen Markennamen angeboten hatte. Bei den sogenannten "Warehouse Deals" gibt der erste Verkäufer eines Artikels die Produktinformationen in eine Maske ein. Wenn weitere Händler das Produkt anbieten, werden sie automatisch auf der bereits angelegten Katalogseite gelistet. Problem: Die anderen Verkäufer können die ursprüngliche Produktbezeichnung bearbeiten. Das ist dem Händler passiert, in einem nicht ganz unwesentlichen Detail: der Markenname wurde verändert. Der Markeninhaber klagte - mit Erfolg.

Solche nachträglichen Änderungen von ursprünglich richtigen Angeboten kämen immer wieder vor, das sei bekannt, so der BGH. Deshalb sei es einem Händler auch zuzumuten, regelmäßig zu prüfen, ob eine vor längerer Zeit erstellte Artikelbeschreibung noch korrekt sei. Wenn er seiner Kontrollpflicht nicht nachkomme, müsse er eben haften.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen