Ratgeber

Kronkorken-Prozess entschieden Autogewinn muss geteilt werden

Manchmal ist beim Biertrinken mehr als nur Kopfschmerz drin.

Manchmal ist beim Biertrinken mehr als nur Kopfschmerz drin.

Es ist ein Szenario wie aus der Werbung: fünf Freunde, zwei Kästen Bier und ein gemeinsames Wochenende. Als einer der fünf auf dem Kronkorken seines Biers den Hauptgewinn eines Gewinnspiels entdeckt, endet jedoch die Freundschaft.

Wer mit Freunden gemeinsam einen Bierkasten kauft und in einer der Flaschen den Hauptpreis eines Gewinnspiels findet, muss teilen. Wie das Landgericht Arnsberg entschied, muss ein Mitglied einer Reisegruppe in dieser Konstellation eine Bekannte finanziell beteiligen. Die Richter kamen nach Angaben eines Gerichtssprechers zu der Einschätzung, dass der Kronkorken, der zum Gewinn eines Autos führte, nicht allein dem Finder gehört (Az.: I-1 O 151/16).

Dieser hätte sich mit den übrigen Mitreisenden abstimmen müssen. Hintergrund des kuriosen Falls sind Ereignisse während eines Wochenendausflugs im Jahr 2015. Fünf Bekannte aus Nordrhein-Westfalen fuhren damals gemeinsam an den Edersee in Hessen, wobei sie die Unkosten am Ende teilen wollten. Einer der Teilnehmer kaufte an einer Tankstelle zwei Kästen Bier der Marke Krombacher, die später am Abend zusammen ausgetrunken wurden. Die Kosten hierfür teilten sie gerecht.

Einer der Teilnehmer bemerkte laut Gericht einen besonderen Kronkorken mit dem Vermerk "Öffnen, gewinnen, abfahren" und nahm ihn an sich. Als sich herausstellte, dass dieser der Hauptpreis eines Gewinnspiels der Brauerei war, löste er ihn für sich ein. Seine Begründung: "Es war mein Kronkorken und meine Flasche". Allerdings hatte die Clique beim gemeinsamen Trinken die Kronkorken achtlos auf den Tisch geworfen, wo sich der spätere Gewinner wohl den Gewinnerkorken herausgefischt hat. Eine Mitreisende verklagte ihn daraufhin, weil sie der Meinung war, dass der Gewinn der Gesellschaft insgesamt zustand und geteilt werden müsse.

Sie forderte 5736 Euro - ein Fünftel des Listenpreises des Wagens. Mit Blick auf die Höhe der Forderung setzte sie sich bei den Richtern allerdings nicht durch. Sie sahen zwar generell eine Ersatzpflicht auf Seiten des Beklagten, allerdings nur in Höhe eines anteiligen Betrags am aktuellen Wert des Wagens - letztlich wurden es 4268 Euro.

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Quelle: ntv.de, awi/AFP

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