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Urlauber muss Mehrkosten tragen BGH lässt extrem teure Umbuchungen gelten

Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbaren Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbaren Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(Foto: imago/McPHOTO)

Zu krank, um in den Urlaub zu fliegen - das allein ist schon blöd. Wer dann noch auf hohen Kosten für die verpasste Reise sitzenbleibt, ist doppelt gestraft. Immerhin haben Verbraucher das Recht, ihre Plätze kurzfristig einem anderen zu überlassen. Aber das bleibt sehr teuer.

Reiseveranstalter dürfen ihren Kunden auch künftig hohe Zusatzkosten in Rechnung stellen, wenn sie deren Pauschalreise auf einen Ersatz-Teilnehmer umbuchen. Zwei Urlauber, die sich gegen diese Praxis gewehrt hatten, scheiterten nun in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Veranstalter müssen eine solche Übertragung der Reise grundsätzlich ermöglichen, wenn zum Beispiel ein Kunde kurz vorher krank wird. Der verhinderte Urlauber hat laut Gesetz aber die "entstehenden Mehrkosten" zu tragen. In den Fällen vor dem BGH sollten das für eine Reise nach Dubai mindestens knapp 1500 Euro und für eine Thailand-Reise 3300 Euro extra sein. Daraufhin traten die späteren Kläger von der Reise zurück und stornierten lieber - wofür wiederum 90 und 85 Prozent des Reisepreises fällig wurden.

Die hohen Summen kommen zustande, weil auf Linienflügen oft keine Namensänderungen zugelassen sind. Der Reiseveranstalter muss also neu buchen. Verbraucherschützer kritisieren, dass dies die Rechte der Reisenden aushöhle. Die Karlsruher Richter räumen zwar ein, dass derart hohe Kosten die Übertragung der Reise "wirtschaftlich unattraktiv" machten. Das rechtfertige es aber nicht, die Mehrkosten den Veranstalter tragen zu lassen (Az.: X ZR 107/15, X ZR 141/15).

Beide Klagen waren zunächst vor dem Amtsgericht München gescheitert. Das Landgericht gab in der Berufung den Reisenden Recht: Nach Auffassung der Richter haben die Veranstalter ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt. Sie hätten die Übertragung der Reise auf Dritte ermöglichen müssen - und zwar zu akzeptablen Bedingungen. Mit Mehrkosten sind demnach nur die Verwaltungskosten gemeint, die dem Veranstalter für die Umschreibung der Reisebestätigung und die Benachrichtigung der Airline entstehen.

Dies sah der BGH anders. Demnach ist der Reiseveranstalter nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind. 

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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