Radler mit 2,88 Promille Darf auch das Rad fahren verboten werden?
04.12.2020, 12:39 Uhr
Auch wer alkoholisiert Rad fährt, riskiert nicht nur seine Gesundheit, sondern auch seinen Führerschein.
(Foto: picture alliance / dpa)
Alkoholisiert am Straßenverkehr teilzunehmen, ist keine gute Idee. Aber man muss nicht zwangsläufig mit dem Auto unterwegs sein, um seinen Führerschein zu verlieren. Wer sich aber der MPU verweigert, muss unter Umständen sogar das Rad stehen lassen.
Das Auto stehen zu lassen, nachdem man dem Alkohol zugesprochen hat, ist schon mal eine gute Idee. Nicht nur, weil hierzulande für motorisierte Verkehrsteilnehmer eine Promille-Grenze von 0,5 gilt. Oder auch bereits ab 0,3 Promille, wenn man augenscheinlich nicht mehr zum Fahren in der Lage ist.
Aber auch für Radfahrer ist es nicht nur der eigenen Sicherheit wegen empfehlenswert, nicht stark angetrunken in die Pedalen zu treten. Denn auch ihnen kann bei entsprechendem Promillegehalt der Führerschein entzogen oder sogar das Radfahren auf öffentlichen Straßen untersagt werden. Nämlich dann, wenn der Delinquent nach der Trunkenheitsfahrt eine medizinisch-psychologische Untersuchung verweigert.
Genau mit diesem Tatbestand musste sich nun das Bundesverwaltungsgericht auseinandersetzen (BVerwG 3 C 5.20). In dem verhandelten Fall wurde ein Radfahrer mit 2,88 Promille auf dem Fahrrad erwischt und wurde deshalb bereits im Sommer 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom Amtsgericht (AG) München zunächst zu einer Geldstrafe verurteilt. Als der Radler auch der erneuten Aufforderung des Gerichts im Januar 2017 nicht nachkam, anhand eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären, ob er auch künftig "ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug" unter Alkoholeinfluss fahren würde, wurde ihm die Fahrerlaubnis aller Klassen untersagt. Zudem wurde ihm auch das Radfahren auf öffentlichen Straßen verboten. Wogegen der Mann klagte.
Frist für strafrechtliche Ahndung abgelaufen
Mit Erfolg. Und viel Glück. Denn eigentlich hätte der Radler das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten vorlegen müssen oder eben nicht mehr aufs Rad gedurft. Doch das Bundesverwaltungsgericht hat sich des Urteils des mittlerweile mit dem Fall betrauten Verwaltungsgerichts München angeschlossen.
Demnach war zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Trunkenheitsfahrt schon im Flensburger Fahreignungsregister zu tilgen. Deshalb habe sie im konkreten Fall nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Gleiches gilt für das fehlende Gutachten. Denn wenn die Frist für die strafrechtliche Ahndung abgelaufen ist, können die Behörden ein Radfahrverbot nicht allein auf das fehlende Gutachten stützen und nicht mehr zulasten des Radlers verwerten.
Quelle: ntv.de, awi