Freistellung bei Altersteilzeit Darf man den Dienstwagen behalten?
07.10.2015, 19:22 UhrRund 35 Jahre lang hat ein Angestellter einen Firmenwagen zur Verfügung. Den darf er ausdrücklich auch privat nutzen. Als er sich in Altersteilzeit verabschiedet, muss er sein Auto abgeben. Zu Recht?
Wenn nichts anderes vereinbart ist, dürfen Arbeitnehmer in Altersteilzeit den Dienstwagen auch in der Freistellungsphase nutzen.
(Foto: dpa-tmn)
Gehen Angestellte in Altersteilzeit, nutzen sie meistens das Blockmodell. In der ersten Phase arbeiten sie voll weiter wie bisher, in der zweiten Phase gar nicht mehr. Aber was passiert eigentlich mit dem Dienstwagen, wenn man nicht mehr in die Firma muss? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz schafft Klarheit: Wenn eine uneingeschränkte Privatnutzung des Dienstwagens vereinbart ist, dann gilt die auch in der Freistellungsphase. (Az.: 5 Sa 565/14)
Der Fall: Ein Mann arbeitete für eine Kommanditgesellschaft. 1986 wurde in seinem Arbeitsvertrag ein Firmenwagen mit privater Nutzung vereinbart. 2011 bekam er einen VW Passat, damals befand er sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit. Seit Herbst 2012 war er freigestellt, zum Ende des Jahres sollte er sein Auto abgeben. Das machte der Angestellte auch, später verlangte er allerdings Entschädigung. Der private Gebrauch des Dienstwagens sei schließlich ein Gehaltsbestandteil. Rund 730 Euro pro Monat plus Zinsen forderte er von der Firma für die entgangene Privatnutzung, insgesamt mehr als 21.000 Euro.
Die Vorinstanz lehnte seine Klage ab. Schließlich habe er in der Arbeitsphase den Wagen in vollem Umfang nutzen können. Die übrigen Vergütungsbestandteile seien dagegen nur anteilig gewährt worden. Deshalb sei es konsequent, dass der Wagen in der Freistellungsphase nicht mehr zur Verfügung stehe.
Die gleichen Regeln wie für Teilzeitarbeiter
Das sah das Landesarbeitsgericht allerdings anders. Ein Dienstwagen gehöre zum Gehalt. Folglich müsse der Arbeitgeber, solange er Gehalt zahlt, auch den Dienstwagen stellen. Angestellte würden schließlich auch dann bezahlt, wenn sie nicht arbeiten, etwa bei Krankheit oder einem Beschäftigungsverbot. Das lasse sich auch auf die Freistellungsphase der Altersteilzeit übertragen. Auch wenn der Mitarbeiter nicht mehr im Büro ist, kann er folglich Anspruch auf den Dienstwagen haben.
Grundsätzlich dürften Arbeitnehmer in Teilzeit nicht schlechtergestellt werden als vergleichbare Vollbeschäftigte, betont das Gericht. Nun lassen sich das Gehalt und andere geldwerte Leistungen anteilig berechnen, bei der privaten Dienstwagennutzung geht das nicht. Teilzeitbeschäftigte könnten folglich verlangen, dass der Firmenwagen als geldwerte Leistung komplett gestellt wird, urteilten die Richter. Der Arbeitgeber könne die "überhöhte" Vergütung natürlich an anderer Stelle kompensieren, dafür müsse er aber entsprechende Regelungen treffen. "Vereinbaren die Parteien die Privatnutzung des Dienstwagens, ohne - wie hier - einen Widerrufsvorbehalt oder eine anderweitige Rücknahmemöglichkeit zu regeln, um den Vertrag an die Teilzeitsituation anzupassen, so gilt die Dienstwagenvereinbarung grundsätzlich bis zur Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses", so das Gericht.
Quelle: ntv.de, ino