Ratgeber

Verbraucher aufgepasst Das ändert sich im April

(Foto: imago/CHROMORANGE)

In Folge der Corona-Krise sollen Mieter besser geschützt werden, der Kinderzuschlag leichter zu haben sein und Hartz-IV-Anträge ohne Prüfungen auskommen. Zudem kann die Rückzahlung von Darlehen einstweilen ausgesetzt werden. Dies und anderes erwartet Sie im neuen Monat.

BAföG-Rückzahlung

Ab April 2020 gelten für Bafög-Rückzahler neue Regeln. Darauf macht das Deutsche Studentenwerk (DSW) aufmerksam. Die monatliche Rückzahlungsrate wird von 105 Euro auf 130 Euro angehoben. Die Darlehensschuld muss maximal für 77 Monate einkommensabhängig zurückgezahlt werden, eventuell verbleibende Restschulden werden erlassen. Die maximale Rückzahlungssumme liegt bei 10.010 Euro statt wie bisher bei 10.000 Euro.

Geringverdiener können auch eine Teil-Freistellung beantragen und zeitweise geringere Raten von mindestens 42 Euro im Monat zurückzahlen. Für sie gibt es hier einen entscheidenden Vorteil: Auch sie müssen das BAföG maximal für 77 Monate einkommensabhängig zurückzahlen - egal, ob die 10.010 Euro in dieser Zeit voll getilgt werden können oder nicht.

Erleichterter Zugang für Kinderzuschlag

Mit den vom Bundeskabinett beschlossenen Corona-Hilfen haben Eltern mit Verdienstausfällen ab dem neuen Monat einen erleichterten Zugang zum Kinderzuschlag (Kiz). Der Kinderzuschlag soll Familien unterstützen, in denen der Verdienst der Eltern nicht für die gesamte Familie reicht. Für den "Notfall-KiZ" werde die Berechnungsgrundlage deutlich verkürzt, so Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD). Dabei sollen etwaige Vermögen der Familien für einen befristeten Zeitraum nicht berücksichtigt werden. Bisher galt das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate als Berechnungsgrundlage. Ab dem neuen Monat muss nur das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung nachgewiesen werden. Die neue Regelung gilt zunächst bis Ende September.

Hartz IV ohne Prüfung

Ab April verzichten die Jobcenter wegen der Corona-Pandemie bei Hartz-IV-Anträgen ein halbes Jahr lang auf die Prüfung des vorhandenen Vermögens und der Höhe der Wohnungsmiete der Betroffenen. Zudem müssen Hartz-IV-Empfänger auch nicht mehr persönlich vorsprechen, sondern können in der Regel einfach anrufen. Anträge auf Arbeitslosengeld können telefonisch oder online bei den Arbeitsagenturen gestellt werden.

Höhere Luftverkehrssteuer

Zwar bleiben die meisten Flugzeuge aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin am Boden, ab dem 1. April kommt aber dennoch eine neue Regelung hinzu, die das Fliegen unattraktiver machen soll. Im Luftverkehr gilt dann ein höherer Steuersatz und die Preise für Flugtickets werden damit wohl steigen. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer ist Teil des Klimaschutzpaketes der Bundesregierung, mit dem der Klimaschutzplan 2050 umgesetzt werden soll. Diese hat beschlossen, die Besteuerung von Flugtickets um ganze 40 Prozent anzuheben.

Für Flüge im Inland und in EU-Staaten steigt die Steuer damit um 5,65 Euro auf 13,03 Euro pro Ticket. Für bis zu 6000 Kilometer weite Flüge wird die Steuer um 9,96 Euro auf 33,01 Euro erhöht, bei Langstreckenflügen ab 6000 Kilometer um 18 Euro auf 59,43 Euro. Zudem will die Bundesregierung den Verkauf von Billig-Flugtickets verhindern. Deshalb darf der reine Flugpreis künftig nicht mehr unter dem Gesamtpreis für Steuern, Zuschläge, Entgelte und Gebühren liegen.

Durch die Steuererhöhung sollen mehr Menschen dazu angeregt werden, vom Flug- auf den Bahnverkehr umzusteigen. Auf Bahnfahrten wurde im Gegenzug dazu Anfang des Jahres der Mehrwertsteuersatz gesenkt - dadurch sind sie im Fernverkehr günstiger geworden.

Mindestlohn im Baugewerbe steigt

Zum neuen Monat steigt auch der Mindestlohn im Baugewerbe - unabhängig vom gesetzlichen Mindestlohn. Die im Tarifvertrag ausgehandelten Mindestlöhne sind allgemein verbindlich und gelten für alle Betriebe der Baubranche, auch die nicht tarifgebundenen.

So steigt der Mindestlohn für Hilfsarbeiten auf dem Bau (Lohngruppe 1) von 12,20 Euro bundesweit auf 12,55 Euro pro Stunde. Facharbeiter (Lohngruppe 2) bekommen dann statt vorher 15,20 Euro künftig 15,40 Euro Mindestlohn pro Stunde. In Berlin steigt der Mindestlohn für Facharbeiter von 15,05 Euro auf 15,25 Euro.

Schutz für Mieter in Corona-Krise

Die Corona-Pandemie sorgt auch beim sonst so strengen deutschen Mietrecht für Ausnahmen: Mietern soll in der Corona-Krise nicht gekündigt werden dürfen, wenn sie Mietschulden haben. Dies gilt für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020, sofern diese auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruhen.

Grundsätzlich bleibt die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bestehen, das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen soll aber eingeschränkt werden - und zwar sowohl bei Wohn- als auch bei Gewerberaummietverträgen. Zunächst gelten die Regelungen bis zum 30. Juni 2020, sie können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Rückzahlung von Darlehen kann ausgesetzt werden

Viele Menschen müssen hierzulande einen Kredit abstottern. Jenen, bei denen aufgrund der Corona-Krise Einkünfte wegfallen und die dadurch ihren Kredit nicht mehr bedienen können, soll durch eine neue Stundungsregelung der Bundesregierung geholfen werden. Diese sieht vor, dass alle Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, für maximal drei Monate ausgesetzt werden können. Dies umfasst die Rückzahlungs-, Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Der Eigentümer muss allerdings belegen, dass er durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die bei weiteren Abbezahlen des Kredits dazu führen würden, dass ein angemessener Lebensunterhalt gefährdet ist.

Zahlungen für Strom, Gas, Wasser, Telefon können ausgesetzt werden

Auch wenn fällige Rechnungen für Strom, Gas, Wasser, Telefon und Internet wegen möglicher Einkommenseinbußen durch die Corona-Pandemie nicht mehr gezahlt werden können, soll niemand von Leistungen der Grundversorgung abgeschnitten werden. Die Bundesregierung hat ein entsprechendes Hilfspaket für Verbraucher geschnürt. Haben diese kein Geld, um entsprechenden Verpflichtungen nachzukommen, haben sie die Möglichkeit, die Zahlung vorübergehend bis zum 30. Juni 2020 durch ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht auszusetzen, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärt.

Quelle: ntv.de, awi

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