Ratgeber

Was ist erlaubt? Das gilt für Gräber

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Auf den meisten Friedhöfen ist es Vorschrift, überhaupt einen Grabstein aufzustellen.

(Foto: imago/Future Image)

Die letzte Ruhe findet hierzulande auf dem Friedhof statt. Denn in Deutschland herrscht Friedhofszwang. Zumindest meistens. Wird sich für eine Erd- oder Urnenbestattung entschieden, gehört meist auch ein Grabstein dazu. Auch hierfür gelten Regeln.

Stirbt in Deutschland ein Mensch, gilt es für Angehörige sich neben der Trauer auch um die Beerdigung des Verstorbenen zu kümmern. Die ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Meist ist zunächst der Ehepartner für die Organisation der Bestattung zuständig. Aber auch Kinder, Enkelkinder sowie Geschwister können in die Pflicht genommen werden. Dabei haben die Kosten laut Bürgerlichem Gesetzbuch die Erben zu tragen. Können diese die Mittel dafür nicht aufbringen, springt das Sozialamt in die Bresche. Sind weder Erben noch Angehörige zu ermitteln, erfolgt eine "Bestattung von Amts wegen". Dabei handelt es sich meist um eine anonyme Urnenbestattung die vom jeweiligen Ordnungsamt veranlasst und getragen wird. Zumindest dann, wenn der Verstorbene keine Mittel hinterlässt, aus denen die Beerdigung bezahlt werden kann.

Doch zukünftige Tote können auch schon zu Lebzeiten vorsorgen. Via einer sogenannten Bestattungsverfügung kann festgelegt werden, ob etwa der Verstorbene in einem Sarg begraben oder eingeäschert werden soll, der bevorzugte Ort der Beisetzung oder etwa ob es eine Trauerfeier geben soll. Hier wird auch eine Person angegeben, die sich um sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beerdigung kümmern soll. Sind keine Angehörigen oder Vertraute vorhanden, werden die Wünsche auch bei einer Amtsbestattung berücksichtigt. Zumindest soweit diese finanziell gedeckt sind.

Und eine Bestattung ist teuer. So betragen allein die Leistungen des Bestatters (Sarg oder Urne, Ankleiden des Toten, Überführungskosten etc.) grob zwischen knapp 800 und gut 2000 Euro. Je nach Ausführung und Umfang der Leistungen des Bestatters. Die Friedhofsgebühren (Beisetzungs- und Grabnutzungsgebühren) variieren je nach Bestattungsart und Ort bei einer 20-jährigen Laufzeit zwischen 1500 und fast 4000 Euro, wie das Vergleichsportal "Bestattungen.de" berichtet.

Unfälle durch umstürzende Grabsteine verhindern

Die meisten Menschen entscheiden sich für eine Erd- oder Urnenbestattung - oder lassen entscheiden. Obwohl in Deutschland für Verstorbene grundsätzlich Friedhofspflicht herrscht, bietet eine Seebestattung oder Baumbestattung auch die Möglichkeit die Asche außerhalb von Friedhöfen zu bestatten.

Dann allerdings ohne Grabstein- oder Platte. Diese sind Erd- und Urnengräbern vorbehalten. Und können nicht einfach nach Gusto frei gestaltet werden. Grundsätzlich gilt hier, dass für jede Errichtung und Ausgestaltung eines Grabmals mit Grabplatte, Gedenkstein, weiteren Schrifttafeln oder Verkleidungen eine Genehmigung bei der jeweiligen Friedhofsverwaltung via Antrag eingeholt werden muss. Die genauen Vorgaben und Verbote hierfür finden sich in der jeweiligen Friedhofssatzung und Friedhofsordnung - derart ist auch die Bepflanzung der Gräber geregelt. So sind auf den meisten kirchlichen Friedhöfen Symbole und Ornamente ohne christlichen Ursprung untersagt. Auch wenn hier in den letzten Jahren eine Liberalisierung zu beobachten ist. Meist ist so auch das Aufstellen eines schlichten Holzkreuzes erlaubt.

Festzuhalten ist, dass es auf den meisten Friedhöfen Vorschrift ist, überhaupt einen Grabstein aufzustellen. Hinsichtlich der Beschriftung dieser gelten wiederum die individuellen Regelungen der jeweiligen Friedhofsverwaltung. Gleiches gilt für die Grabpflege. Lassen Angehörige die Grabstelle verwildern, werden diese zunächst aufgefordert, ihr "Pachtgrundstück" wieder in Ordnung zu bringen. Wird dies ignoriert, kann der Friedhof auch die Abräumung des Grabes veranlassen. Grabstein und die verwilderten Pflanzen werden dann entfernt, das Grab eingeebnet. Die Kosten hierfür haben die Nutzungsberechtigten zu tragen. Wann die jeweilige Verwaltung zum Äußersten greift, unterscheidet sich aber wieder von Fall zu Fall - Zeiträume zwischen 2 und 10 Jahren sind wohl aber nicht unüblich.

Übrigens: Ziehen Hinterbliebenen an einen neuen Wohnort, ist das kein Grund, der eine Umbettung des Toten rechtfertigt. Das entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 14 K 4013/16).

Davon abgesehen, ist in den meisten Friedhofsordnungen festgelegt, dass nur Fachleute wie zum Beispiel Steinmetze die Grabanlagen errichten, setzen und verändern dürfen. Der Grabstein muss dabei mit einem festen Fundament im Boden verankert sein, um Unfälle durch umstürzende Grabsteine, zu verhindern. Es ist dann an der Friedhofsverwaltung einmal jährlich das Grabmal auf seine Standfestigkeit zu prüfen. Die Kosten eines Grabsteins variieren je nach Größe, Material, Form und Inschrift und belaufen sich grob zwischen 300 und 5000 Euro. Je nachdem, welche Ausstattung gewünscht ist.

Können die Beerdigungskosten nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen beglichen werden, können diese als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angegeben werden. Dabei müssen die Aufwendungen im direkten Zusammenhang mit der Bestattung stehen. Falls ein Teil der Kosten mit einer Sterbegeldversicherung abgedeckt werden kann, so ist dieser Teil von dem Betrag, der steuerlich geltend gemacht werden soll, abzuziehen.

Quelle: ntv.de

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