Ratgeber

Vorsicht bei der Abfindung Die Tücken des "goldenen Handschlags"

Eine dicke Abfindung mitnehmen und sich vorzeitig in Richtung Rente verabschieden - das klingt für viele Arbeitnehmer ganz attraktiv. Allerdings sollte man die richtigen Weichen stellen, damit der Ausstieg nicht nachträglich zum Verlustgeschäft wird.

Wer sich kurz vor Renteneintritt verabschiedet, muss mit zusätzlichen Kosten rechnen.

Wer sich kurz vor Renteneintritt verabschiedet, muss mit zusätzlichen Kosten rechnen.

(Foto: imago stock&people)

Für viele Menschen ist die Vorstellung, bis Mitte 60 zu arbeiten, alles andere als verlockend. Umso schöner wäre es doch, sich mit einer Abfindung in den vorzeitigen Ruhestand zu verabschieden. Finanziell ist das allerdings oft ein Nachteil, so der Rechtsanwalt Martin Schafhausen aus Frankfurt am Main. "Ich kann mir Fälle vorstellen, in denen das unproblematisch ist." Allerdings gebe es auch viele Konstellationen, in denen Arbeitnehmer durch eine Abfindung Verluste vor und nach Renteneintritt hinnehmen müssten. Das gelte vor allem für Männer und Frauen, die noch mehrere Jahre bis zum Beginn der Altersrente überbrücken müssten. Denn die Auszahlung der Abfindung kann sich auf viele Bereiche auswirken:

- Arbeitslosenversicherung: Arbeitnehmer, die selbst kündigen, bekommen erstmal kein Geld aus der Arbeitslosenversicherung. Doch auch Aufhebungsverträge können zu einer Sperrfrist von bis zu zwölf Wochen führen, wenn damit eine Kündigung umgangen wird. Dabei sollte man die gesetzliche Kündigungsfrist berücksichtigen. "Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, dann wird ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet", sagt Schafhausen.

- Krankenversicherung: "Solange ich angestellt oder arbeitslos gemeldet bin, bin ich versichert", erklärt Schafhausen. Wer aber kein Arbeitslosengeld erhalte, müsse sich selbst versichern. Der Beitrag könne dann höher ausfallen als bisher. Bei der sogenannten freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung hängen die Kosten auch von der Höhe der Abfindung ab. "Muss der Arbeitnehmer sich nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses freiwillig weiterversichern, ist die Abfindung bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen", erklärt Michaela Gottfried vom Verband der Ersatzkassen in Berlin.

Anders sieht es aus, wenn, der Betreffende über eine Familienversicherung abgesichert ist und seine Abfindung als Einmalzahlung erhält. Dann werde das Geld in der Regel nicht zum Gesamteinkommen gezählt und der Anspruch auf Mitversicherung bleibe grundsätzlich erhalten, sagt Gottfried. Jeder Fall müsse aber einzeln geprüft werden.

- Gesetzliche Rente: Grundsätzlich können Arbeitnehmer mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen. Ohne finanzielle Einbußen geht das aber nur, wenn sie 35 Jahre lang eingezahlt haben. Ansonsten müssen sie mit Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent rechnen. Doch Vorsicht: Wenn der Angestellte früher verrentet werde, dürfe die Firma die Abfindung kürzen, sagt Wolfgang Wawro vom Deutschen Steuerberaterverband.

Arbeitnehmer sollten gegebenenfalls kontrollieren, ob sie ihre Mindestversicherungszeit auch dann erreichen, wenn sie ihren Job vorzeitig aufgeben und keinen neuen annehmen. Wer hier Schwierigkeiten erwartet, kann freiwillig weiter in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Zwischen 84,15 Euro und 1131,35 Euro pro Monat liegen die derzeitigen Sätze. Wer ein Jahr lang den Mindestbeitrag zahlt, erhöht dadurch seine spätere Rente um etwa 4,41 Euro monatlich, beim Höchstbetrag sind es 59,35.

- Steuern: Handelt es sich um eine Einmalzahlung, könne die Fünftelregelung angewendet und die Steuerlast reduziert werden, sagt Wawro. Aber nur, wenn der Arbeitnehmer durch die Abfindung in dem einen Jahr mehr verdient habe, als er mit einem Einkommen erzielt hätte. Das lohne sich vor allem für Steuerzahler mit mittleren Einkommen, Großverdiener merkten davon nichts. "Wer mehrere Jahre vor Renteneintritt aufhört, kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass die Abfindung über zwei bis drei Jahre gezahlt wird", rät Wawro. Hier nutze die Fünftelregelung nämlich nichts mehr.

Wer allerdings seine Abfindung in dem Jahr erhält, in dem er auch in Rente geht, kann gegebenenfalls von der Fünftelregelung profitieren. "Es kommt darauf an, wie groß der Abstand zum Renteneintritt ist und in wie vielen Monaten der Arbeitnehmer in dem Jahr schon gearbeitet hat", erklärt Wawro. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient von Januar bis Juni 18.000 Euro brutto. Er erhält im Juni oder Juli eine Abfindung von 36.000 Euro und bezieht von Oktober bis Dezember 4500 Euro Rente. Eigentlich müsse er 15.237 Euro Einkommenssteuer zahlen. Durch die Fünftelregelung seien es aber nur 10.111 Euro, sagt Wawro.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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