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Entlastung für Ruheständler 300-Euro-Pauschale für Rentner - das gilt

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Immerhin ...

(Foto: imago images/Deutzmann)

Dass die Energiepreispauschale zunächst nur für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen vorgesehen war, sorgte bei Rentnern für Aufregung und Ärger. Doch die Bundesregierung hat den Aufruhr vernommen und spendiert nun auch Ruheständlern die 300 Euro. Was es dazu zu wissen gibt, lesen Sie hier.

Mit dem 3. Entlastungspaket der Bundesregierung bekommen nun auch die rund 21 Millionen Rentner die Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro ausgezahlt. Schließlich steigen die Energiekosten auch für sie rapide. Zuvor hatte die Nichtberücksichtigung von Ruheständlern beim Geldsegen für reichlich Unruhe gesorgt.

Doch bevor jetzt das Geld fließt, gilt es noch ein paar Fragen zu klären.

Wann bekommen Ruheständler die 300 Euro?

Laut Angaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) einmalig bis zum 15. Dezember 2022.

Wer zahlt das Geld aus?

Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung.

Ist die EEP steuerpflichtig?

Ja, ist sie. Auf die Energiepreispauschale muss Einkommenssteuer gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt zunächst aber brutto, so wie die eigentliche Rente auch, wie das Bundesarbeitsministerium (BMAS) auf ntv.de Anfrage mitteilt. Sie muss dann mit einer etwaigen Steuererklärung abgegolten werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen in jedem Fall nicht an.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Die Erklärung wird fällig, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. 2022 liegt dieser bei 9984 Euro für den Einzelnen beziehungsweise 19.968 Euro für Verheiratete. Eigentlich. Denn im Rahmen der vielen Entlastungsmaßnahmen ist dieser rückwirkend um 363 Euro auf 10.347 Euro gestiegen. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Rente an, sondern auch darauf, wann jemand in den Ruhestand gegangen ist. Denn Renten werden erst seit 2005 teilweise besteuert.

War bis 2005 noch die Hälfte der damals bezogenen Rente steuerfrei, unterliegen im Jahr 2022 bereits 82 Prozent der Altersbezüge der Steuerpflicht. Denn Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2022 liegt er somit bei 82 Prozent der Jahresbruttorente. Danach erhöht er sich für Neurentner jeweils nur noch um einen Prozentpunkt. Alle Renten, die im Jahr 2040 oder später beginnen, sind dann zu 100 Prozent zu versteuern.

Hintergrund für die dynamische Rentenbesteuerung ist die Umstellung der Besteuerung auf ein nachgelagertes System. Das heißt, während des Erwerbslebens können die Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich abgezogen und in der Auszahlungsphase muss die Rente versteuert werden.

Zumindest wird dann eine Einkommensteuererklärung fällig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners den jeweils für das entsprechende Jahr gültigen Grundfreibetrag überschreitet. Das kann dann auch langjährige Bestandsrentner betreffen. Die gute Nachricht lautet, dass der Rentenfreibetrag auch in den Folgejahren unverändert bleibt. Beim Senior, der seit 2005 Rente bezieht, bleiben also auch im Jahr 2022 50 Prozent der Rentenzahlung von 2005 immer steuerfrei. Der Freibetrag bezieht sich dabei auf den konkreten Geldbetrag und nicht auf einen Anteil der jeweiligen Rente. Zukünftige Rentenerhöhungen müssen also voll versteuert werden.

Aber?

Laut Koalitionspapier sollte eigentlich auch die volle Besteuerung der Renten von 2040 auf 2060 gestreckt und dadurch entschärft werden. Möglicherweise findet sich dieser Punkt in einem der nächsten (mutmaßlichen) Entlastungspakete.

Was ist zu beachten?

Zu beachten ist, dass mit Einkünften nicht nur die gesetzliche Rente, sondern alle Einnahmen gemeint sind. Also unter anderem auch Mieteinnahmen, Bezüge aus einer Betriebs-, Riester- oder Privatrente und Kapitalerträge.

Was kann abgesetzt werden?

In welcher Höhe dann tatsächlich Steuern anfallen, hängt nicht zuletzt davon ab, welche Ausgaben beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden können. Denn analog zum noch werktätigen Steuerzahler haben auch Rentner die Möglichkeit, diverse Kosten in der Steuererklärung abzusetzen. Dazu zählen etwa Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die Kirchensteuer, Spenden, Beiträge zu Versicherungen wie einer Unfall- oder Haftpflichtversicherung und auch Gesundheitsausgaben.

Gleiches gilt für die Kosten, die Rentnern entstehen, wenn sie sich die komplexe Materie von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater erklären lassen beziehungsweise dort prüfen lassen möchten, ob denn eine Steuerpflicht vorliegt. Was keine schlechte Idee ist, denn auch Rentner haben gegenüber dem Finanzamt eine Bringpflicht. Sie sollten also nicht erst darauf warten, dass die Behörde bei ihnen anklopft. Ansonsten kann diese Form des Ruhestandes auch zu Nachzahlungen und Sanktionen in Form von Strafzinsen führen.

Was bleibt übrig?

Das ist nicht pauschal zu beantworten. Denn je nach Höhe der Rente sind die steuerlichen Abzüge individuell. Grundsätzlich gilt: Je niedrigerer die Rente ist, umso wirksamer ist die absolute Entlastung der Rentner, wie das Bundesfinanzministerium wissen lässt.

Zum Vergleich: Laut Berechnungen des Steuerzahlerbunds bekäme ein verheirateter Arbeitnehmer mit Kind, Steuerklasse 4 und Jahresgehalt von 45.000 Euro 216,33 Euro Energiepreispauschale. Bei einem Jahresgehalt von 15.000 Euro erhielte derselbe Arbeitnehmer 248,83 Euro. Ist er in Steuerklasse 3 eingetragen, bleibt er unter dem Grundfreibetrag, muss also keine Steuern zahlen und bekommt die volle Pauschale ausgezahlt.

Für Besserverdiener bleibt netto weniger übrig. Den Berechnungen des Verbands zufolge bekommt ein Single mit Steuerklasse 1 und 72.000 Euro Jahresgehalt am Ende 181,80 Euro Zuschuss netto. Bei ihm greift der Spitzensteuersatz, außerdem fällt durch die Pauschale auch wieder Solidaritätszuschlag an. Ein verheirateter Arbeitnehmer mit einem Kind, Steuerklasse 4 und Jahresgehalt von 72.000 Euro bekäme 184,34 Euro Pauschale.

Was, wenn Rentner bereits die Energiepreispauschale durch die Ausübung einer erwerbstätigen Tätigkeit erhalten haben?

Rentner haben nach den gesetzlichen Regelungen dennoch Anspruch auf die zweite Pauschale, teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin mit. Es handele sich hierbei nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung. Zuvor hieß es laut BMF, dass keine Doppelzahlung erfolgt.

Muss die EPP beantragt werden?

Nein. Die Energiepreispauschale wird automatisch ausgezahlt.

Wieso sind Rentner bei der ersten EPP leer ausgegangen?

Begründet wurde dies durch die üppigen Erhöhungen der Renten zum 1. Juli dieses Jahres.

Wie hoch fällt die Entlastung insgesamt aus?

Der Bund spricht von einer Entlastung von rund sechs Milliarden Euro brutto.

Bekommen auch Pensionäre die EPP?

Ja, der Bund wird eine entsprechende Einmalzahlung auch für die rund 1,5 Millionen Versorgungsempfänger des Bundes leisten. Die Umsetzung liegt hier beim Bundesministerium des Inneren.

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Gibt es Kritik?

Natürlich. Zum Beispiel vom Bund der Steuerzahler. Der moniert ganz grundsätzlich, dass es sich nur dann um eine wirkliche Entlastung handeln würde, wenn die Energiepreispauschale steuerfrei wäre.

(Dieser Artikel wurde am Donnerstag, 20. Oktober 2022 erstmals veröffentlicht.)

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