Vorbei mit der schönen Aussicht Gartenzwerge müssen runter vom Dach
08.12.2016, 07:10 Uhr
Für 40 Zwerge ist es mit dem schönen Ausblick ersteinmal vorbei.
Keine guten Zeiten für den Gartenzwerg: Auch wenn die Nachfrage nach den kleinen Männern weiter hoch ist, nimmt deren Qualität stetig ab. Und aufgestellt werden dürfen sie auch nicht nach Belieben. 40 von ihnen suchen nach einem Gerichtsbeschluss eine neue Bleibe.
Insbesondere für Kleingartenbesitzer gehört der Gartenzwerg zum deutschen Kulturgut. Und ist vor allem - der Name verrät es - in Gärten anzutreffen. Über Geschmack lässt sich nicht streiten, sehr wohl aber über denkmalschutzrechtliche Vorschriften. So auch in einem vor dem Amtsgericht Celle verhandelten Fall. Hier hatten sich 40 der kleinen Männer auf dem Vordach eines denkmalgeschützten Anwesens postiert - beziehungsweise wurden von einem der beiden menschlichen Bewohner dort aufgestellt. Zum Missfallen des anderen. Letzterer entfernte denn auch die Zwerge - eigenmächtig. Was zum Streit zwischen den beiden führte und schließlich mit einer Klage vor Gericht endete, die darauf abzielte, dass der Zwergen-Gegner die Figuren wieder aufstellt.
Das Anliegen blieb jedoch ohne Erfolg - denn die Zwerge haben auf dem Dach nichts verloren. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufstellung der Gartenzwerge auf dem Vordach gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Im Hinblick auf die Art der Befestigung der Gartenzwerge auf dem Vordach sowie der auf Dauer angelegten Umgestaltung durch das Anbringen der Figuren, handle es sich nicht um eine nur vorübergehende Dekoration. Es sei vielmehr von einer denkmalrechtlichen Umgestaltung auszugehen, die einer Genehmigungspflicht gemäß dem Denkmalschutzgesetz unterliegt.
Nach einer Auskunft der Denkmalschutzbehörde, kann die entsprechende und erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden, da die Zwerge eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes darstellten und insofern verboten ist. Daraus resultiert, dass dem Zwergengegner das Erdulden der 40 Zwerge nicht zugemutet werden kann. Ob und wo die Gartenzwerge auf dem Anwesen ein neues Zuhause gefunden haben, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Quelle: ntv.de, awi