Ratgeber

Tod des Ex-Ehepartners Gibt es Rentenpunkte wieder zurück?

Der Versorgungsausgleich wird nach einer Scheidung durchgeführt.

Der Versorgungsausgleich wird nach einer Scheidung durchgeführt.

(Foto: dpa)

Wer Rentenansprüche an den früheren Ehepartner überträgt, kann sie sich nach dessen Tod nicht selbst anrechnen lassen. Zumindest nicht, wenn der Ex-Partner die Versorgung mehr als drei Jahre erhalten hat. Das ergibt sich aus einem Gerichtsurteil.

Der bei einer Scheidung vorgenommene Versorgungsausgleich kann bei Tod des begünstigten Ehepartners nur unter engen Voraussetzungen zurückgenommen werden. Hat der verstorbene Ex-Partner die Rente bereits fünf Jahre erhalten, kann der Anspruch nicht rückübertragen werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist auf folgenden Fall, der vom Sozialgericht Berlin verhandelt wurde: Die Ehepartner ließen sich 2008 nach 31 Jahren Ehe scheiden. Dabei kam es zum sogenannten Versorgungsausgleich. Die Frau musste ihrem Mann Rentenansprüche im Wert von monatlich fast 300 Euro übertragen. Kurz nach der Scheidung ging der Mann in den Ruhestand. Nach knapp fünf Jahren starb er. Die Frau meinte, aufgrund der kurzen Rentenzeit des Ex-Mannes mit dem von ihr übertragenen Anteil könne sie nach ebenfalls fünf Jahren Ruhestand diesen Anteil zurückbekommen. Sie verlangte also nach fünf eigenen Jahren der Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund, ihre Rentenkürzung rückgängig zu machen. (Az.: S 10 R 5245/14)

Das Urteil: Die Klage scheiterte beim Sozialgericht. Die Frau habe darauf keinen Anspruch, so das Gericht. Zwar sei die ausgleichsberechtigte Person, hier also der Ehemann, gestorben. Er habe die Versorgung aus den übertragenen Rentenansprüchen aber bereits länger als drei Jahre bezogen. Eine Anpassung der Rentenansprüche sehe das Gesetz nach diesem Zeitraum nicht mehr vor. Bereits das Bundessozialgericht habe entschieden, dass diese gesetzliche Regelung verfassungsgemäß sei. Grundsätzlich sei ein Versorgungsausgleich endgültig.

Dieser wird dann durchgeführt, wenn die Eheleute diesen nicht ausdrücklich im Rahmen einer Gütertrennung ausgeschlossen haben. Ansonsten ist der Versorgungsausgleich bei allen Güterständen durchzuführen. Dadurch müssen die in der Ehe erworbenen Ansprüche beider Eheleute je zur Hälfte geteilt werden. Dies gilt für die gesetzliche wie für die private Rentenversicherung sowie für die betriebliche Altersversorgung. Bei Ehen, die nicht länger als drei Jahre gehalten haben, entfällt der Ausgleich meist.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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