Arbeitnehmer aufgepasst Ist der Resturlaub am Jahresende weg?
17.12.2016, 08:56 Uhr
(Foto: imago/McPHOTO)
Ach herrje! Das Jahr ist fast zu Ende und auf dem Urlaubskonto befindet sich noch Guthaben? Stellt sich die Frage, ob die freien Tage tatsächlich verfallen, welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, diese doch noch zu retten und wann der Arbeitgeber in der Pflicht ist.
Arbeitnehmer, die zum Jahresende noch ein Guthaben auf ihrem Urlaubskonto haben, sollten aktiv werden, denn ansonsten droht der Urlaub zu verfallen.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es mindestens 20 Tage. Für viele Beschäftigte könnten es deutlich mehr sein. Und dennoch gibt es Menschen, die ihre Urlaubstage innerhalb eines Jahres nicht voll ausschöpfen - die Gründe hierfür sind unterschiedlich.
Nach dem Gesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Die Übertragung von nicht genommenen Urlaubstagen stellt eine Ausnahme dar und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Hierfür kommen entweder betriebliche (zum Beispiel eine hohe Arbeitsbelastung) oder persönliche Gründe (etwa Krankheit des Arbeitnehmers oder eines Familienmitgliedes) infrage. Wer den verbliebenen Resturlaub mit ins neue Jahr retten möchte, muss dies unbedingt noch im laufenden Jahr beim Arbeitgeber anmelden. Ansonsten verfällt dieser zum 31. Dezember.
Alles ist möglich
Stimmt der Arbeitgeber dem Übertrag zu, müssen die Urlaubstage bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Es sei denn, im Einzel- oder Tarifvertrag ist dies anders geregelt. Eine Auszahlung des Resturlaubs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Einzige Ausnahme: der Arbeitnehmer scheidet aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Dann wird der Anspruch mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters fällig.
So weit sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sind über die Handhabung des Resturlaubes, sind sowohl bei einer längeren "Haltbarkeit" des übertragenden Urlaubs als auch bei der Auszahlung ungeachtet der gesetzlichen Regelungen individuelle Vereinbarungen möglich – und in der Praxis weit verbreitet.
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 6951/16) sind allerdings auch Arbeitgeber in der Pflicht, darauf hinzuwirken, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub fristgerecht nehmen. Schickt der Chef den Mitarbeiter nicht rechtzeitig in den Urlaub, dann muss er laut dem Entscheid als Schadensersatz erneut Urlaub gewähren – die Urlaubstage können dann auch nach Ablauf des Jahres noch vollständig genommen werden.
Grundsätzlich darf der Beschäftigte seinen Wunschtermin auf dem Urlaubsantrag festlegen. Das letzte Entscheidungsrecht hat allerdings der Arbeitgeber. Willkürlich abgelehnt werden darf der Antrag aber nicht. Für eine Ablehnung müssen wichtige betriebliche Gründe sprechen oder aber Überschneidungen mit der Urlaubsplanung eines anderen Mitarbeiters. Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss ein Beschäftigter mindestens einmal pro Jahr die Möglichkeit haben, zwei Wochen am Stück Urlaub zu nehmen. Ist der Urlaub genehmigt worden, darf dieser nicht mehr zurückgenommen werden. Dies gilt auch für Notfälle.
Quelle: ntv.de, awi