Ratgeber

Recht verständlich Verfällt der Urlaub zum Jahresende?

Arbeitnehmer sollten darauf achten, rechtzeitig den Urlaub zu beantragen.

Arbeitnehmer sollten darauf achten, rechtzeitig den Urlaub zu beantragen.

(Foto: dpa-tmn)

Weihnachten in Sicht und noch Resturlaubstage vorhanden – ist es Sache des Arbeitnehmers, rechtzeitig seinen Urlaub zu beantragen, damit er nicht am 31. Dezember ungenutzt verfällt, oder muss der Arbeitgeber darauf achten?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz verfällt der nicht genommene Jahresurlaub grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, es gibt anders lautende Regelungen im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Ausnahmen zu dem Verfall mit Ablauf des 31. Dezember gibt es nach dem Gesetz nur, wenn der Urlaub aus personenbedingten Gründen (zum Beispiel Krankheit) oder aus betriebsbedingten Gründen nicht genommen werden konnte.

Wen trifft aber nun die Sorgfaltspflicht, rechtzeitig vor Jahresende noch auf den Resturlaub zu achten? Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?

Dr. Alexandra Henkel MM, Partnerin FPS

Dr. Alexandra Henkel MM, Partnerin FPS

Das Arbeitsgericht Berlin entschied kürzlich (Az.: 28 Ca 6951/16), dass es Sache des Arbeitgebers ist, darauf hinzuwirken, dass die Arbeitnehmer ihren Urlaub nehmen. Dies ergebe sich aus der nicht zuletzt auch arbeitsschutzrechtlich inspirierten Organisationslast des Arbeitsgebers. Schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in den Urlaub, dann muss er als Schadensersatz erneut Urlaub gewähren – die Urlaubstage können dann auch nach Ablauf des Jahres noch vollständig genommen werden.

Das Arbeitsgericht hat hier zwar entgegen der noch seit den 1980er-Jahren geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden, liegt aber auf einer Linie mit vielen neueren Arbeitsgerichtsentscheidungen wie zum Beispiel des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des Landesarbeitsgerichts München, die sich unter anderem auf EU-Regelungen und richtlinienkonforme Auslegung berufen.

Heißt also für den Arbeitgeber: Wegen der neuen Tendenz der Arbeitsgerichte sollten sie unbedingt darauf achten, Arbeitnehmer vor Jahresende rechtzeitig an deren Urlaub zu erinnern und sie dann auch in diesen schicken, damit dem Gesundheitsschutz genüge getan ist und damit sich nicht so viele Urlaubstage anhäufen, die dann den Betriebsablauf stärker beeinträchtigen.

Und für den Arbeitnehmer: Wegen der noch vorhandenen Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung sollten Arbeitnehmer darauf achten, rechtzeitig den Urlaub zu beantragen. Haben sie dies aber einmal vergessen, dann können sie sich auf die neuere Rechtsprechung berufen.

Rechtsanwältin Dr. Alexandra Henkel MM ist Partnerin der Kanzlei FPS.

Quelle: ntv.de

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen