Ratgeber

Sozialhilfeempfänger zahlt Keine Unterstützung bei Erbausschlagung

Wer erbt, handelt sich damit unter Umständen auch Schulden ein. Um diesem Fall vorzubeugen, kann das Erbe auch abgelehnt werden. Wird dafür noch ein Rechtsanwalt beauftragt, kann es teuer werden.

Eine Erbschaft kann für die Erben Gewinn bedeuten - doch auch Schulden können geerbt werden.

Eine Erbschaft kann für die Erben Gewinn bedeuten - doch auch Schulden können geerbt werden.

(Foto: picture alliance / dpa)

Niemand ist gezwungen, ein Erbe anzunehmen. Doch die Ausschlagung kostet Geld. Wer sich an dieser Stelle fragt, ob er Verfahrenskostenhilfe vom Staat in Anspruch nehmen kann, wird allerdings enttäuscht.

In dem vom Oberlandesgerichts (OLG) Celle verhandelten Fall (Az.: 6 W 75/16), über den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, hatte ein Sozialhilfeempfänger geerbt. Der Nachlass war aber überschuldet. Der Erbe wollte daher ausschlagen und dazu einen Rechtsanwalt einschalten. Um die hierdurch entstehenden Kosten stemmen zu können, beantragte der Mann Verfahrenskostenhilfe. Das Gericht lehnt dies ab.

Zu Recht, urteilten die Richter des OLG Celle: Das Gesetz sieht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur für Gerichtsverfahren vor. Die Ausschlagungserklärung zieht aber kein gerichtliches Verfahren nach sich. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung lediglich entgegen. Es wird nicht weiter tätig. Der Sozialhilfeempfänger muss die Kosten daher aus den Sozialleistungen, die er erhält, begleichen.

Bessere Nachrichten für Sozialhilfeempfänger gibt es hingegen im Hinblick auf nebenberufliche Tätigkeiten. Denn diese dürfen nicht immer auf die Leistungen angerechnet werden, wie das Sozialgericht Gießen geurteilt hat. (Az.: S 18 SO 93/16 ER).

In dem Fall bezieht ein 1946 geborener Mann aufgrund seiner geringen Rente in Höhe von rund 364 Euro seit Januar 2012 Sozialhilfe. Als Dozent an zwei Volkshochschulen erhält er durchschnittlich rund 195 Euro monatliches Honorar. Dieses sollte ihm als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Nach Auffassung der zuständigen Behörde ist die Lehrtätigkeit an einer Volkshochschule keine privilegierte mildtätige oder gemeinnützige Tätigkeit und damit auch nicht steuerfrei.

Das Urteil: Das Einkommen aus der Dozententätigkeit darf nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Denn hierbei handele es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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