Interne Bewerbung Konkurrentin darf keine Beurteilung erstellen
17.10.2019, 14:14 Uhr
Die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber stellt einen schweren Verfahrensfehler dar.
(Foto: imago/Westend61)
Ein Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv beurteilen. Wer also für ein Bewerbungsverfahren von einem Konkurrenten beurteilt wird, kann sich wehren.
Bei internen Bewerbungen kann die Bewertung eines Vorgesetzten entscheidend für die Stellenvergabe sein. Eine Bewertung, die von einer Konkurrentin um die ausgeschriebene Stelle verfasst wird, ist aber unzulässig. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (Az. 3 Ca 985/19). Darauf verweist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB).
In dem konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die als Sachbearbeiterin bei einem Unternehmen beschäftigt war. Nach Angaben des Gerichts bewarb sie sich nach etwa zwei Jahren auf eine Teamleiterstelle. Ebenso wie zwölf andere Mitarbeiter, die jeweils die Gesamtnote B erhielten. Die Klägern bekam von ihrer Vorgesetzten nur die Note C.
Vorgesetzte war gleichzeitig Mitbewerberin
Diese Vorgesetzte aber nahm selbst am Bewerbungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle teil. Sie übte die Position zum Zeitpunkt des Verfahrens vorübergehend aus. Die Klägerin erhob Klage auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte, unter anderem, weil die Vorgesetzte als Mitbewerberin befangen gewesen sei.
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klägerin recht. Die Beurteilung ist nach Auffassung der Richter fehlerhaft. Entsprechend hat die Sachbearbeiterin einen Anspruch darauf, dass die Beurteilung aus ihrer Akte entfernt wird. Das Vorgehen im Bewerbungsverfahren entspricht dem Gericht zufolge keiner objektiven und unvoreingenommenen Beurteilung. Demnach stellt die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber einen schweren Verfahrensfehler dar. Der Dienstherr hat die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer sich aber selbst um eine Stelle beworben hat, möchte diese auch haben und gerade nicht, dass seine Mitbewerber den Zuschlag erhalten. Dies schließt eine Abfassung der Beurteilung, die als Grundlage für die Entscheidung bei der Vergabe der Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese dient, aus.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Quelle: ntv.de, awi/dpa