Eigenbedarf in Berlin Kündigung erst nach zehn Jahren
11.04.2016, 16:35 UhrWer in Berlin eine vermiete Wohnung erwirbt und selbst dort einziehen möchte, sollte die spezifische Kündigungsschutzklauseln wegen Eigenbedarfs im Blick haben. Denn diese gelten auch rückwirkend.

Der Vermieter kann eigentlich kündigen, wenn dieser die Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder einen Familienangehörigen benötigt.
(Foto: dpa)
Immobilieneigentum in Ballungszentren in Deutschland ist mehr als gefragt. Die Preise kennen seit Jahren nur eine Richtung: nach oben. Doch ob als Geldanlage oder zur Eigennutzung - der Immobilienbesitz birgt so seine Tücken. Insbesondere im stark nachgefragten Berliner Markt gibt es einiges zu beachten.
Denn mit Inkrafttreten der Kündigungsschutzklausel-Verordnung zum 1. Oktober 2013 ist eine auf Eigenbedarf des Vermieters gestützte Kündigung von Mietwohnraum während einer Sperrfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veräußerung der Wohnung ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt veräußert worden ist, wie das Landgericht Berlin klargestellt hat.
In dem verhandelten Fall wurde ein im Berliner Hansaviertel gelegenes Mietwohnhaus im Jahr 2009 in Wohnungseigentum umgewandelt. Im selben Jahr erwarb eine dieser Wohnungen der spätere Kläger. Diese Wohnung war bereits seit 1979 vermietet. Im April 2014 sprach der neue Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs aus. Der Mieter war damit nicht einverstanden. Die daraufhin erhobene Räumungsklage gegen den Mieter hat das Amtsgericht Mitte abgewiesen.
Zu Recht, wie das Landgericht (LG) Berlin befand. Das angestrebte Berufungsverfahren des Vermieters wurde als unbegründet beurteilt. Denn nach einer Wohnungsumwandlung in Wohnungseigentum ist die Eigenbedarfskündigung von Wohnraum im gesamten Stadtgebiet von Berlin nach der anwendbaren Kündigungsschutzklausel-Verordnung für die Dauer einer zehnjährigen Sperrfrist seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs ausgeschlossen. Diese Frist, die hier im Jahr 2009 zu laufen begonnen hatte, ist bei Ausspruch der Kündigung im April 2014 noch nicht vorbei. Denn die entsprechende Verordnung erfasst auch zum Zeitpunkt ihres Inkraftretens bereits bestehende Mietverhältnisse, selbst wenn der Vermieter den Wohnraum - wie im zu beurteilenden Fall - bereits vor ihrem Inkraftreten erworben hat.
Wegen der überragenden Bedeutung des Mieterschutzes für das allgemeine Wohl verstößt die Verordnung auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, befand das Gericht. Der klagende Vermieter hat seine Berufung aufgrund des Hinweises des LG denn auch zurückgenommen.
Quelle: ntv.de, awi