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Knapp 1000 Euro fürs Warmhalten Maklergebühr nur für Reservierung?

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(Foto: picture alliance / dpa)

Der Immobilienmarkt boomt - zumindest mancherorts. An der hohen Nachfrage bei einem begrenzten Angebot wollen alle mitverdienen. Besonders Makler fallen immer wieder mit kreativen Geschäftsideen aus dem Rahmen.

Dass mit Immobilien derzeit gutes Geld zu verdienen ist, hat sich herumgesprochen, zumindest dann, wenn man kein Käufer ist. Da Angebot und Nachfrage derzeit in einigen Regionen aus der Balance geraten sind, machen auch Makler meist ein gutes Geschäft. Aber der Mensch wäre kein Mensch und der Makler kein Makler, wenn es nicht stetig etwas zu optimieren gäbe. Und sei es das eigene Einkommen. Und so sah sich das Landgericht Berlin gezwungen, einer Klage der Verbraucherzentrale Berlin stattzugeben, welche die Gebührenregelung für eine Immobilienreservierung durch einen Makler monierte (Az.: 15 O 152/16).

Konkret sieht das Gericht in dieser Gebührenvereinbarung eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern. Hintergrund des Verfahrens ist die Beschwerde einer Verbraucherin, die sich für eine von der Maklerfirma Ziegert angebotene Immobilie interessierte. Sie unterzeichnete für eine vierwöchige Reservierung einen Reservierungsauftrag, der eine Gebühr in Höhe von 932,40 Euro vorsah. Daneben beinhaltete der Auftrag auch noch die Möglichkeit, innerhalb von 24 Monaten auf eine andere Immobilie umreservieren zu können.

Das Landgericht gab in seinem Urteil der Verbraucherzentrale recht. Verbraucher würden durch die Gebühren unangemessen benachteiligt. Sie erhielten durch die Reservierungsvereinbarung keinen nennenswerten Vorteil, denn auch mit Reservierung sei nicht sichergestellt, dass sie das reservierte Objekt auch erwerben könnten. Der Immobilieneigentümer könne immer noch mit einem anderen Interessenten den Kaufvertrag abschließen. Auch die Möglichkeit, in einem Zeitraum von 24 Monaten eine Umreservierung zu verlangen, sah das Landgericht nicht als Vorteil an. Denn in der Regel interessierten sich Verbraucher jeweils für ein ganz bestimmtes Wohnobjekt.

"Die Entscheidung des Landgerichts stärkt die Position der Berliner Verbraucher", sagt Jana Brockfeld, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Dies sei gerade aktuell wichtig, denn die Nachfrage nach Wohneigentum steige und entsprechend schnell wachse der Immobilienmarkt.

Quelle: ntv.de, awi

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