Ratgeber

Streit um Änderungskündigung Mindestlohn statt Urlaubsgeld?

Die Einführung des Mindestlohns ist für manche Arbeitgeber ein Ärgernis. Um nicht mehr zahlen zu müssen als vorher, lassen sie sich einiges einfallen. Gerne wird dies über die Anrechnung von Sonderzahlungen versucht. Oder mit einer Streichung der Leistungen.

Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind meist als zusätzliche Prämie zu betrachten.

Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind meist als zusätzliche Prämie zu betrachten.

(Foto: imago/blickwinkel)

Eine Änderungskündigung, mit der ein Arbeitgeber versucht seinem Angestellten nach Einführung des Mindestlohns das bisher gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu streichen, ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 9 Sa 570/15, 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15 und 9 Sa 1727/15).

In dem verhandelten Fall ist in den entsprechenden Arbeitsverträgen neben dem Stundenlohn eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsentgelts, teilweise mit Kürzungsmöglichkeit im Falle von Krankheitszeiten, sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld für die Zeit gewährten Urlaubs und eine Leistungszulage vereinbart. Der Arbeitgeber versuchte, durch eine Änderungskündigung diese Leistungen zu streichen und stattdessen einen Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns beziehungsweise geringfügig darüber zu zahlen.

Ohne Erfolg. Die Änderungskündigungen sind nach mehreren Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts unwirksam. Demnach handelt es sich zumindest bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld, abhängig von der Vertragsgestaltung auch bei der Sonderzuwendung, um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienten, sondern um eine zusätzliche Prämie. Diese könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehe den Beschäftigten zusätzlich zu. Eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet ist. Dies könne in den vorliegenden Fällen nicht festgestellt werden, so die Richter.

Anders entschieden die Richter des Arbeitsgerichtes Herne in einem Fall, in dem sowohl Weihnachts- und Urlaubsgeld zu je zu einem Zwölftel monatlich mit dem normalen Lohn bezahlt wurde. In diesem Fall hätten die anteiligen Sonderzahlungen auch den Charakter eines Entgelts für die geleistete Arbeit und durften daher auf den Mindestlohn angerechnet werden (Az.: 3 Ca 684/15).

Quelle: ntv.de, awi

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