Schwangerschaft nicht erkannt Muss Ärztin Schadenersatz zahlen?
12.01.2015, 16:31 UhrEine Frau will von ihrer Gynäkologin wissen, ob sie schwanger ist. Die Ärztin schließt das aus, doch Wochen später steht fest: sie hat sich getäuscht. Für eine Abtreibung ist es zu spät, also soll die Medizinerin Unterhalt zahlen.
Wenn eine Frauenärztin eine Schwangerschaft nicht erkennt, hat die Mutter wider Willen unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz. Dann nämlich, wenn ein Schwangerschaftsabbruch zum entsprechenden Zeitpunkt rechtmäßig gewesen wäre. Das ist aber nur der Fall, wenn medizinische oder kriminologische Gründe vorliegen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg klargestellt hat (Az.: 5 U 108/14).
Die Klägerin war im November 2012 bei der Gynäkologin, um eine eventuelle Schwangerschaft abzuklären. Sie wollte zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Kind. Die Ärztin führte eine Ultraschalluntersuchung durch und schloss eine Schwangerschaft aus. Tatsächlich war die Patientin allerdings in der sechsten Woche schwanger. Hätte sie das zu diesem Zeitpunkt erfahren, hätte sie sich für einen Abbruch entschieden.
Erst in der 15. Schwangerschaftswoche war klar, dass die Frauenärztin sich getäuscht hatte. Daraufhin warf die Frau der Medizinerin vor, bei dem Termin keine Urin- und Blutuntersuchung veranlasst zu haben. Dabei wäre die Schwangerschaft erkannt worden und sie hätte noch die Möglichkeit einer legalen Abtreibung gehabt. Deshalb verlangte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro, außerdem sollte die Ärztin Kindesunterhalt zahlen.
Doch vor dem Landgericht und nun auch vorm OLG blitzte die Klägerin ab. Rechtmäßig sei ein Schwangerschaftsabbruch nur dann, wenn medizinische oder kriminologische Gründe dafür vorlägen. Dann hätte die Klägerin womöglich einen Anspruch. Anders liege der Fall aber, wenn wie hier der Schwangerschaftsabbruch allein über die Beratungs- und Fristenlösung erfolgen sollte. So eine Abtreibung nach einer Beratung bleibe in den ersten zwölf Wochen zwar straflos, sei aber dennoch eine unerlaubte Handlung. Deshalb könne die Frau auch keinen Schadenersatz von ihrer Ärztin fordern.
Quelle: ntv.de, ino