Ratgeber

Beleidigung vor Gericht Reicht "Kollegenschwein" für Rauswurf?

Ein Arbeitnehmer beleidigt seinen Vorgesetzten grob, indem er ihn als "Kollegenschwein" bezeichnet und wird daraufhin gekündigt. Zu Recht? Das Landgericht Köln hat zu entscheiden.

Vorsicht vor Beleidigungen.

Vorsicht vor Beleidigungen.

(Foto: dpa)

Mitarbeiter können eine fristlose Kündigung erhalten, wenn sie den Arbeitgeber grob beleidigen. Allerdings muss der Arbeitgeber bei einem Rauswurf die Verhältnismäßigkeit wahren. Eine einmalige Beleidigung als "Kollegenschwein" im vertraulichen Gespräch reicht nicht aus.

In dem verhandelten Fall beim Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 11 Sa 905/13) litt ein technischer Angestellter unter gesundheitlichen Problemen. Er führte sie auf die Arbeitsbedingungen am Prüfstand zurück, an dem er tätig war. Ab Ende Oktober 2012 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Februar 2013 fand ein Wiedereingliederungsgespräch statt. Der Mitarbeiter wollte die Versetzung in ein anderes Team erreichen. Er nannte seinen Teamleiter ein "Kollegenschwein". Letzten Endes stimmte er dem Wiedereingliederungsplan des Arbeitgebers und damit der Beschäftigung im bisherigen Team aber zu.

Das Unternehmen kündigte dem Mitarbeiter dennoch, weil er seinen Vorgesetzten angeblich wiederholt in ehrverletzender Weise als "Kollegenschwein" bezeichnet habe. Die Kündigungsschutzklage des Mannes war erfolgreich. Zwar habe der Mitarbeiter seinen Arbeitskollegen grob beleidigt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es ein einmaliger Vorfall war. Außerdem habe der Mitarbeiter die Äußerung in einem vertraulichen Gespräch in Abwesenheit des Teamleiters gemacht. Die geeignete und angemessene Reaktion des Arbeitgebers wäre eine Abmahnung gewesen.

Grundsätzlich kommt als verhaltensbedingter Kündigungsgrund eine schuldhafte, vorwerfbare und rechts- oder vertragswidrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellen grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht dar und sind an sich geeignet, sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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