Ratgeber

Streit um Stornogebühr Reiserücktritt wegen latenter Terrorgefahr?

Mehr Exotik ist beim Verreisen meist auch mit etwas weniger Sicherheit verbunden. Insbesondere wenn das Reisziel in einer Region liegt, in der die Gefahrenlage ohnehin als erhöht eingeschätzt wird. Wer dennoch bucht, sollte sich darüber im klaren sein.

Mit einer Anzahlung vergewissern sich Reiseanbieter, dass ein Kunde wirklich reisen möchte. Mehr als 20 Prozent des Reisepreises darf laut BGH aber nur in Ausnahmen verlangt werden.

Mit einer Anzahlung vergewissern sich Reiseanbieter, dass ein Kunde wirklich reisen möchte. Mehr als 20 Prozent des Reisepreises darf laut BGH aber nur in Ausnahmen verlangt werden.

(Foto: dpa)

Die allgemein bekannte Terrorgefahr in den "Ländern des Arabischen Frühlings" rechtfertigt in der Regel keinen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (Az.: 231 C 9637/15).

In dem strittigen Fall buchte ein Ehepaar im vergangenen Jahr bei einem Reiseveranstalter eine Rundreise durch Marokko. Doch wenige Monate später sorgten sich die Eheleute um ihre Sicherheit und traten wegen der gesamtpolitischen Lage von der Reise zurück. Diese habe sich zwischenzeitlich wegen der dramatischen und nicht vorhersehbaren Terroraktionen verändert, begründete sie ihren Schritt. Außerdem bestehe eine Berechtigung zum Rücktritt von der Reise, da der Veranstalter sie weder vor noch bei der Reisebuchung über eine konkrete Reisewarnung informiert habe.

Der Reiseveranstalter berechnete dennoch eine Stornogebühr von 20 Prozent des Reisepreises und verrechnete die Anzahlung in Höhe von 435,20 Euro mit dieser. Das Unternehmen vertrat die Ansicht, dass Marokko, wie auch andere weitere Urlaubsländer, seit dem sogenannten arabischen Frühling im Frühjahr 2011 immer wieder allgemein anschlagsgefährdet gewesen seien. Eine konkrete Gefährdungslage habe aber nicht vorgelegen. Dagegen wehrte sich das Ehepaar mit einer Klage. Mit dieser forderten sie die volle Anzahlung zurück.

Ohne Erfolg. Das Amtsgericht teilte die Auffassung des Reiseveranstalters. Demnach habe bei Abschluss der Buchung in sämtlichen nordafrikanischen Ländern eine erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund bestanden. Insofern handelte es sich um eine Problematik, die nicht nur auf der Seite des Auswärtigen Amtes in Form von entsprechenden Sicherheitshinweisen, sondern auch den aktuellen Presseveröffentlichungen und den Berichterstattungen der Medien entnehmbar gewesen sei.

Zudem seien die Argumente des Ehepaares zu pauschal und genügen demnach nicht, eine konkrete Gefahr unmittelbar zu begründen. Zwar habe sich die Sicherheitslage insbesondere durch den IS-Terrorismus möglicherweise verschlechtert, wie den weltweiten Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes zu entnehmen sei. Dies gelte jedoch nicht nur für Marokko, sondern auch für eine ganze Reihe anderer Länder und auch für Europa.

Und auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht auf Seiten des Reiseveranstalters konnte das Gericht nicht erkennen. Dieser konnte nicht wirklich beurteilen, wie sich die konkrete Sicherheitslage entwickeln würde. Zudem sei der Veranstalter bei der Beurteilung weit weniger kompetent als die zuständigen staatlichen Stellen, so das AG.

Quelle: ntv.de, awi

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