Ratgeber

Tenhagens Tipps So umgeht man die Kündigungsfalle

Nach der Kündigung sollte man sich umgehend arbeitssuchend melden. Sonst droht eine einwöchige Sperre.

Nach der Kündigung sollte man sich umgehend arbeitssuchend melden. Sonst droht eine einwöchige Sperre.

(Foto: imago/MITO)

Wer den Job verliert, rutscht normalerweise nicht gleich in Hartz IV, sondern bekommt erstmal Arbeitslosengeld I. Wenn man Pech hat, landet das Geld nicht gleich auf dem Konto, sondern erst Monate später. Finanztip-Chef Tenhagen erklärt, wann Sperrzeiten drohen und wie man sie vermeidet.

Wer den Job verliert, rutscht normalerweise nicht gleich in Hartz IV, sondern bekommt erstmal Arbeitslosengeld I. Wenn man Pech hat, landet das Geld aber nicht gleich auf dem Konto, sondern erst Wochen oder gar Monate später. Finanztip-Chef Tenhagen erklärt, wann Sperrzeiten drohen.

n-tv.de: Wie hoch ist das Arbeitslosengeld überhaupt?

Hermann-Josef Tenhagen: Vereinfacht gesagt, 60 Prozent vom letzten Nettogehalt. Wer Kinder hat, für die es noch Kindergeld gibt, bekommt 67 Prozent. Bei einem Bruttogehalt von 3000 Euro bekommt man in Steuerklasse I rund 1120 Euro ausgezahlt. Mit Kind sind es etwa 1840 Euro. Dieses Geld von der Versicherung bekommt man normalerweise bis zu einem Jahr lang. Danach geht es bei Bedürftigkeit mit ALG II weiter.

Wenn es dumm läuft, bekommt man das Arbeitslosengeld nicht ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit ausgezahlt, sondern wird erstmal gesperrt. Wie kommt es dazu?

Eine Sperrzeit bekommt man dann, wenn aus Sicht des Arbeitsamtes ohne triftigen Grund von sich aus gekündigt hat. Das Arbeitslosengeld ist eine Sozialversicherungsleistung und die Versichertengemeinschaft soll nicht durch dieses Verhalten belastet werden. Also kann die Agentur für Arbeit die Zahlung für bis zu zwölf Wochen sperren. In dieser Zeit bekommt man dann gar nichts. Die maximale Bezugsdauer verkürzt sich auch entsprechend, sprich: Wenn Sie einen Monat gesperrt werden, bekommen Sie auch nur maximal elf Monate Geld. Wenn die Sperrzeit von drei Monaten greift, kostet einen das also ein Viertel des Arbeitslosengeldes.

Kann auch eine Sperre verhängt werden, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat?

Ja, das kann bei einer verhaltensbedingten Kündigung passieren. Wenn man zum Beispiel regelmäßig betrunken bei der Arbeit aufgelaufen ist und deshalb rausgeworfen wurde, gibt das wahrscheinlich auch eine Sperrfrist. Aber es kann natürlich auch "nur" ein heftiger Streit mit dem Arbeitgeber gewesen sein. Gegen eine verhaltensbedingte Kündigung sollte man sich also auf jeden Fall wehren, auch weil es mit diesem Makel natürlich schwerer ist, einen neuen Job zu finden.

Nun gibt es ja auch gute Gründe, von sich aus zu kündigen. Welche akzeptiert die Arbeitsagentur?

Wenn man selbst kündigt, schaut die Agentur für Arbeit auf jeden Fall genau hin, ob eine Sperrzeit angebracht ist. Ohne Sperre kommt man wahrscheinlich davon, wenn man hervorragende Aussichten auf einen neuen Job hatte, dann aber in letzter Minute doch noch ausgebootet wurde. Das sollte man aber auch belegen können.

Keine Sperrzeit gibt es, wenn man gekündigt hat, um mit dem Ehepartner zusammenzuziehen, also einen gemeinsamen Haushalt gründet. Bei Unverheirateten zählt das Zusammenziehen nur, wenn ein Kind im Spiel ist und die Erziehungsaufgaben so besser verteilt werden.

Auch Überforderung wird als Grund akzeptiert. Die sollte einem aber möglichst ein Arzt bescheinigen. Außerdem kommt man um die Sperrzeit herum, wenn die Arbeit einem nicht mehr zuzumuten war. Also wenn die Firma zum Beispiel kein Gehalt mehr überwiesen hat oder weil man dort drangsaliert und gemobbt wurde.

All das sollte man aber möglichst schon im Vorfeld mit der Arbeitsagentur besprechen, damit man nach der Kündigung keine bösen Überraschungen erlebt.

Was ist, wenn einem ein Aufhebungsvertrag angeboten wird?

Für einen Aufhebungsvertrag kann es ja verschiedene Gründe geben. Wenn es dumm läuft, bekommt man eine Sperrzeit – schließlich ist man arbeitslos geworden, weil man den Vertrag unterschrieben hat. Meistens lässt sich das aber vermeiden. Wenn der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, um einer betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen, dann kann man die Sperre normalerweise umgehen.

Angenommen, man bekommt zu Recht eine Sperrzeit. Lässt sich wenigstens die Dauer verhandeln?

Zwölf Wochen Sperrzeit sind hart. Wenn man gekündigt hat, um mit dem Freund oder der Freundin zusammenziehen, kann die Arbeitsagentur die Sperre unter Umständen auf sechs Wochen verkürzen.

Außerdem gibt es oft noch Spielraum, wenn man bei der Kündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag irrtümlich davon ausgegangen ist, dass keine Sperre verhängt wird. Das muss man dann aber nachweisen können. Zum Beispiel, wenn einem vorher von der Arbeitsagentur eine falsche Auskunft erteilt worden ist.

Kann es auch sein, dass eine Sperrzeit verhängt wird, während man schon arbeitslos ist?

Ja, auch das geht. Zum Beispiel, wenn man sich nicht bewirbt. Oder wenn man eine zumutbare Arbeitsstelle ablehnt oder Eingliederungsmaßnahmen abbricht. Die kürzeste Sperrzeit ist eine Woche, weil man sich zu spät arbeitssuchend gemeldet hat. Da gab es im Jahr 2013 immerhin 485.000 Fälle, also fast eine halbe Million. Das kam viel häufiger vor als Sanktionen für Eigenkündigungen und Aufhebungsverträge. Dafür wurden 180.000 Mal Sperrzeiten verhängt.

Mit Hermann-Josef Tenhagen sprach Isabell Noé

Quelle: ntv.de

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