Ratgeber

BGH urteilt zu Gebrauchtwagen Standzeit ist per se kein Rückgabegrund

Eine ungewöhnlich lange Standzeit vor der Erstzulassung kann bei einem Gebrauchtwagen ein Sachmangel darstellen - aber nur, wenn das Auto noch sehr neu ist. Dabei kommt es immer auf die Umstände im konkreten Fall an, wie der Bundesgerichtshof entscheidet.

Im konkreten Fall konnten keine standzeitbedingten Mängel am strittigen Wagen festgestellt werden.

Im konkreten Fall konnten keine standzeitbedingten Mängel am strittigen Wagen festgestellt werden.

(Foto: imago/CHROMORANGE)

Die lange Standzeit eines Gebrauchtwagens von mehr als einem Jahr vor der Erstzulassung muss kein Mangel sein, der zum Kaufrücktritt berechtigt. Die für Neu- und Jahreswagen geltende zwölfmonatige Höchstgrenze für Standzeiten vor der Erstzulassung kann nicht unmittelbar auf Gebrauchtwagen übertragen werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. (Az. VIII ZR 191/15)

Im Ausgangsfall will der klagende Käufer eines Audi A4 den Wagen zurückgeben, weil er im nachhinein feststellte, dass das Auto vor der Erstzulassung über 19 Monate gestanden hatte. Er hatte den Wagen für 33.430 Euro erworben. Der Audi war danach zwei Jahre und vier Monate unter anderem als Mietwagen in Betrieb und hatte eine Laufleistung von 38.616 Kilometern. Im Kaufvertrag vom Juni 2012 war zwar das Datum der Erstzulassung "laut Fahrzeugbrief" angegeben, das Baujahr wurde aber nicht genannt. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug bereits am 1. Juli 2008 hergestellt worden war.

Der BGH sieht bei Gebrauchtwagen in der über einjährigen Standzeit vor der Erstzulassung keinen grundsätzlichen Mangel. Zwar dürfe ein Autokäufer bei Neu- und Jahreswagen sowie jungen Gebrauchtwagen erwarten, dass das Auto vor der Erstzulassung höchstens zwölf Monate gestanden hat. Vergleichbare allgemein gültige Aussagen gelten für ältere Gebrauchtwagen jedoch nicht: Welche Standzeiten bei solchen Autos üblich sind und ein Käufer ohne zusätzliche Verkäuferangaben erwarten darf, hängt laut Urteil vielmehr vom Einzelfall ab, wie etwa dem Alter des Autos, der Laufleistung, der Zahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Im konkreten Fall hielt der Bundesgerichtshof eine Rückabwicklung des Kaufvertrages aber für nicht gerechtfertigt. Nicht zuletzt deshalb, weil keine standzeitbedingten Mängel am strittigen Wagen aufgetreten waren.

Quelle: ntv.de, awi/AFP

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