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Öffentliches WLAN Störerhaftung wird wohl abgeschafft

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WLAN-Nutzer dürfen einer voreingestellten Verschlüsselung vertrauen - und müssen keine Strafe bei Missbrauch fürchten.

(Foto: imago/STPP)

Gute Nachrichten für kostenlose WLAN-Anbieter: Diese haften nicht länger für Urheberrechtsverletzungen anderer. Das sieht zumindest ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.

Die Bundesregierung macht den Weg frei für mehr freies öffentliches WLAN in Deutschland und hat den Entwurf eines "Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes" beschlossen. Mit der geplanten neuerlichen Veränderung des Gesetztes reagiert die Regierung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das neue Rechtsunsicherheiten gebracht hatte.

Laut Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries wird so "die Störerhaftung rechtssicher abgeschafft. Jetzt können Café-Betreiber und andere ohne Sorge offenes WLAN für Ihre Kunden anbieten. Sie setzen sich nicht dem Risiko aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Sie müssen ihr WLAN weder verschlüsseln, noch brauchen sie eine Vorschaltseite. Sie müssen auch die Identität ihrer Nutzer nicht überprüfen (...)".

Die Regierung erhofft sich durch die Änderung einen Schub für die Verbreitung öffentlich verfügbarer unverschlüsselter WLAN-Netze, die mit mobilen Geräten von jedermann genutzt werden können. WLAN-Betreiber können demnach nicht mehr wie bisher dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ihre Nutzer nicht lizensierte Inhalte ins Internet stellen. Sie können bislang auch dazu verpflichtet werden, alle im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch entstehenden Kosten tragen zu müssen, insbesondere die Abmahnkosten.

Außerdem stellt der Gesetzentwurf klar, dass ein WLAN-Betreiber nicht behördlich verpflichtet werden darf, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes durch seine Nutzer zu verlangen oder das Anbieten seines Dienstes bei Rechtsverstößen Dritter einzustellen.

Allerdings können Rechteinhaber von WLAN-Betreibern die Sperrung einzelner konkret benannter Internetseiten verlangen, über die ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat. Damit soll die Wiederholung der Rechtsverletzung verhindert werden.

Die Abrufsperre für einzelne Internetseiten muss laut dem Gesetzentwurf zumutbar und verhältnismäßig sein. Vor- und außergerichtliche Kosten dürfen dem WLAN-Anbieter auch dafür nicht in Rechnung gestellt werden. Die Sperrung einzelner Internetseiten kann in der Regel einfach und ohne technische Vorkenntnisse über die Einstellungen des Routers durchgeführt werden.

Einige IT-Verbände kritisierten jedoch, dass die geplanten Änderungen nicht weit genug gingen.

Quelle: ntv.de, awi

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