Privates Surfen im Job Wann darf gekündigt werden?
09.03.2015, 15:11 UhrBei Ebay mitbieten, Facebook checken, schnell ein Bahnticket reservieren: Viele Beschäftigte erledigen Privates online während der Arbeitszeit. Hat der Arbeitgeber etwas dagegen, darf er eine Kündigung aussprechen - allerdings nicht ohne Weiteres.

Online-Shopping während der Arbeitszeit: Das kann die Kündigung zur Folge haben. Vorher muss der Arbeitgeber jedoch eine Abmahnung aussprechen.
(Foto: dpa)
Eine Kündigung wegen der privaten Internetnutzung ist in der Regel ohne vorherige Abmahnung unzulässig. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer damit rechnen musste, dass der Arbeitgeber das Surfen zu privaten Zwecken nicht billigt. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 4045/14).
In dem verhandelten Fall wurde einer Mitarbeiterin gekündigt. Bei einer Kontrolle nach einem Hinweis eines Kollegen war aufgefallen, dass sie bei der Arbeit täglich ein bis zwei Stunden privat im Netz surfte. Auf ihre private Nutzung des Internets angesprochen, gab die Frau ihr Fehlverhalten zu und versprach, ihr Arbeitspensum in Zukunft steigern zu wollen. Auch die Stunden der privaten Nutzung wollte sie unentgeltlich nacharbeiten. Das war dem Unternehmen allerdings nicht genug, um das gebrochene Vertrauensverhältnis wiederherzustellen, und es kündigte der Frau dennoch fristlos. Der Arbeitgeber sah das Vertrauensverhältnis als gestört an. Dagegen wehrte sich die Entlassene mit einer Klage.
Mit Erfolg. Das Gericht sah sowohl für die fristlose als auch für die ordentliche Kündigung keinen Grund. Denn auch bei einem bestehenden schriftlichen Verbot führt ein Verstoß nicht immer automatisch zu einer abmahnlosen Kündigung. Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss der Arbeitgeber demnach in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen. Da aber keine Abmahnung erfolgte, die auf das Fehlverhalten aufmerksam machte und dadurch der Arbeitnehmerin die Möglichkeit zur Änderung ihres Verhaltens gab, sei diese Kündigung nicht rechtens. Diese sei nur dann entbehrlich, wenn zu erwarten ist, dass die Mitarbeiterin ihr Verhalten künftig beibehält. Dafür sah das Gericht keinen Anlass.
Quelle: ntv.de, awi/dpa