Ratgeber

Unterhalt für die Eltern Wann müssen Kinder nicht zahlen?

Wer Gewalt in der Erziehung erfahren musste oder zu Pflegeeltern abgeschoben wurde, muss in der Regel keinen Elternunterhalt zahlen.

Wer Gewalt in der Erziehung erfahren musste oder zu Pflegeeltern abgeschoben wurde, muss in der Regel keinen Elternunterhalt zahlen.

(Foto: picture alliance / dpa)

Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltspflichtig. So haben Kinder gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Unterhalt. Später kann sich das umdrehen, dann müssen die Kinder blechen. Aber nicht immer, wie ein Urteil zeigt.

Idealerweise sollten Eltern genügend Geld zur Verfügung haben, um ihre Existenz absichern zu können. Ist dem nicht so, müssen eventuell die Kinder dafür aufkommen. Dies ist dann der Fall, wenn beim Nachwuchs genug eigenes Einkommen oder ein gewisses Vermögen vorhanden ist. Diese Regelung gilt unabhängig vom Alter von Eltern und Kindern. Denn im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es: Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltspflichtig.

Es gibt allerdings auch Fälle, wo diese Regel keine Anwendung findet. Eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes entfällt nämlich dann, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind "gröblich vernachlässigt" hat und eine Inanspruchnahme insgesamt "grob unbillig erscheint", wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden hat (4 UF 166/15). Darüber hinaus entfällt die Verpflichtung auch dann, wenn das Kind nachweislich Gewalt in der Erziehung erfahren musste oder zu Pflegeeltern abgeschoben wurde.

In dem verhandelten Fall hatte der Vater über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus hatte er bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle. Der Kontaktabbruch stellte sich dann auch als nachhaltig heraus. Laut Gericht ist ein solches Verhalten eine weitere grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht.

Zwar lud der Vater seine Tochter zu seiner erneuten Hochzeit ein und diese besuchte ihren Vater auch einmal im Krankenhaus, dies führt laut OLG aber noch zu keiner Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses. Vielmehr sorgen die sowohl wirtschaftlichen als auch emotionalen Entbehrungen ihrer Kindheit dafür, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen muss.

Quelle: ntv.de, awi

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