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100.000-Euro-Grenze soll fallenWas bisher beim Elternunterhalt in Sachen Pflege gilt

16.06.2026, 11:23 Uhr
imageVon Axel Witte
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Ein-Platz-im-Seniorenheim-kann-mitunter-die-finanziellen-Moeglichkeiten-von-Seniorinnen-und-Senioren-uebersteigen-Verdienen-deren-Kinder-gut-koennen-sie-stattdessen-zur-Kasse-gebeten-werden
Zuletzt mussten Betroffene im Bundesschnitt für einen Heimplatz im ersten Jahr 3245 Euro im Monat aus eigener Tasche zahlen. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)

Ist das elterliche Vermögen aufgebraucht und reichen die Leistungen der gesetzlichen und gegebenenfalls der privaten Pflegeversicherung nicht aus, können auch die Kinder zur Kasse gebeten werden. Allerdings erst, wenn deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Doch die Höhe des Schonbetrages wird nun infrage gestellt.

Gesundheitsministerin Nina Warken und der Deutsche Landkreistag möchten Kinder stärker an den Heimkosten ihrer pflegebedürftigen Eltern beteiligen. Denn es gäbe keine sachliche Begründung dafür, privates Vermögen und damit die Erwartungen von Erben auf Kosten der Allgemeinheit zu schonen, so die Begründung.

Kinder werden bislang erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro zum Unterhalt herangezogen. 

Fragen und Antworten zum Elternunterhalt in seiner bisherigen Form.

Wann müssen Kinder für ihre Eltern aufkommen?

Grundsätzlich ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, dass Verwandte in gerader Linie untereinander unterhaltspflichtig sind. Unabhängig vom Alter der Eltern und der Kinder. Dies gilt auch für den Fall, dass Eltern nicht genug Geld haben, um ihre eigene Existenz abzusichern. Ein Schonvermögen in Höhe von derzeit 10.000 Euro pro Elternteil dürfen diese aber behalten. Ist das elterliche Vermögen aufgebraucht und reichen die Leistungen der gesetzlichen und gegebenenfalls der privaten Pflegeversicherung nicht aus, können auch die Kinder zur Kasse gebeten werden.

Kann zuvor verschenktes oder von den Eltern auf die Kinder übertragenes Vermögen bei den Pflegekosten berücksichtigt werden?

Verschenktes Vermögen kann grundsätzlich bei der Begleichung der Heimkosten herangezogen werden, wenn der Schenker pflegebedürftig wird, die eigenen Mittel (Rente, Pflegekasse, Ersparnisse) nicht ausreichen und Sozialhilfe beantragt werden muss. Das Sozialamt kann dann Schenkungen bis zu zehn Jahre rückwirkend prüfen. Das Sozialamt fordert das geschenkte Geld oder die Immobilie in der Regel nur zurück, wenn die Schenkung weniger als zehn Jahre her ist. Pro abgelaufenes Jahr verringert sich der Rückforderungsanspruch anteilig um ein Zehntel.

Wer ist zum Unterhalt verpflichtet?

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2020 unter anderem unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten Paragraf 94 Absatz 1a SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden: Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Bruttoeinkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 Euro übersteigt. Diese Einkommensregel entlaste die Kindergeneration mit dem Ziel, dass sie selbst stärker fürs Alter vorsorgen können als die Eltern.

Was ist unter Einkommen zu verstehen?

Bei der Klärung der Frage, ob das Einkommen über der Grenze von 100.000 Euro im Jahr liegt, zählt nicht allein das Einkommen aus selbstständiger oder nicht-selbstständiger Arbeit. Auch andere Einkünfte, etwa aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen, Dividenden, Boni und Weihnachtsgeld, können dazugehören.

Das eigentliche Vermögen, wie etwa Wertpapiere, Schmuck, Bargeld und Immobilien, bleiben unberücksichtigt. Lediglich daraus erzielte Einkünfte dürfen Berücksichtigung finden. Die durch eine eigene, selbstgenutzte Immobilie eingesparte Miete wird dem Einkommen zugerechnet, was sich dadurch folglich erhöht. Die Sozialämter dürfen aber nur die Miete für angemessenen Wohnraum ansetzen. Zur Orientierung können statistische Werte herangezogen werden. Im Streitfall schätzen Gerichte, welche ersparten Wohnkosten als angemessen gelten. Die Sozialämter orientierten sich häufig an den tatsächlichen Mietkosten und setzen damit meist höhere Beträge an.

Die Berechnung des Gesamteinkommens ist immer eine Einzelfallprüfung. Die Ämter fordern in der Regel die Einkommensnachweise der vergangenen 12 Monate an, bei Selbstständigen der vergangenen 36 Monate. Zudem wollen Sozialämter von abhängig Beschäftigten den letzten Steuerbescheid, von Selbstständigen die letzten drei Bescheide einsehen.

Unterhaltszahlungen an die eigenen Kinder oder/und (Ex-)Ehegatten gegenüber dem Elternunterhalt sind allerdings vorrangig. Zudem können auch Ausgaben geltend gemacht werden, die das Einkommen reduzieren, wie etwa Verbindlichkeiten für einen Immobilienkredit, private Altersvorsorge-, Kinder­betreuungs- und Werbungs­kosten, also steuerlich anerkannte berufsbedingte Ausgaben. Diese können zur Minderung oder dem Entfall der Unterhaltspflicht führen.

Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten sind raus - Ehegatten der Kinder auch?

Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des Kindes oder der Kinder.

Bei mehreren Geschwistern, von denen mindestens eines über 100.000 Euro verdient, gibt es eine Quotenregelung. Das Sozialamt errechnet hier, wie viel Unterhalt ein Kind entsprechend seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zahlen müsste. Gibt es mehrere Kinder mit Einkünften über jeweils 100.000 Euro im Jahr, haftet jedes davon anteilig. Ist ein Kind zum Elternunterhalt verpflichtet, etwaige Geschwister aber nicht, muss es den Anteil der anderen nicht mittragen.

Wer hingegen zusammen mit dem Einkommen des Ehepartners auf mehr als 100.000 Euro kommt, ist nicht verpflichtet, Unterhalt an die Eltern zu zahlen. Zudem kann das Sozialamt nur die Kinder, nicht aber die Enkelkinder zu Unterhaltszahlungen heranziehen. Auch Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten müssen derart nicht finanziell füreinander einstehen. Und auch Schwiegerkinder sind mit ihren Schwiegereltern nicht verwandt und damit auch nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.

Dürfen Sozialämter bei Kindern Informationen zum Einkommen abfragen?

Kinder sind grundsätzlich zu einer Auskunft über ihr Einkommen verpflichtet. Bei der Auskunftspflicht gegenüber dem Sozialamt ist aber die Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. November 2024, Az.: B 8 SO 5/23 R zu beachten. Demnach besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die Jahresbruttogrenze von 100.000 Euro nicht überschritten wird. Es müssen also konkrete Anhaltspunkte für das Überschreiten dieser Einkommensgrenze vorliegen.

Dies können sein: Informationen aus dem Internet oder Erfahrungswerte für bestimmte Berufe. Erst bei einem solchen Verdacht oder Hinweis darf das Sozialamt konkrete Auskünfte über das Einkommen verlangen. Schreibt Ihnen das Amt mit einem solchen begründeten Verdacht, dann müssen Sie Ihre Einkünfte offenlegen. Wird im Rahmen dessen festgestellt, dass die Jahresbruttogrenze von 100.000 Euro überschritten ist, darf das Sozialamt erst nach dieser Feststellung nach der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts auch Auskunft über das Vermögen verlangen.

Auskunft kann dann auch von etwaigen anderen Kinder verlangt werden, um den Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes berechnen zu können. Gleiches gilt für das Einkommen des Ehepartners. Dieser ist zwar nicht zum Elternunterhalt verpflichtet. Damit das Sozialamt aber berechnen kann, in welchem Umfang es Sie an den Kosten der Pflege beteiligen kann, muss es wissen, mit welchem Einkommen sich der Ehepartner am Familieneinkommen und Familienbedarf beteiligt.

Wo liegt die Grenze dessen, was Kindern bleiben muss?

Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Selbstbehalt. Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az.: XII ZB 6/24) den monatlichen Mindestselbstbehalt auf 2650 Euro für Alleinstehende und 4000 Euro für Verheirate gekürzt. Von darüber hinaus gehenden Beträgen werden Kinder sehr wahrscheinlich 30 Prozent für den Elternunterhalt einsetzen müssen.

Können die Eltern auf Unterhalt verzichten?

Viele Senioren wollen ihre Kinder nicht finanziell belasten und deswegen keinen Elternunterhalt einfordern. Diese Wahl haben sie aber nicht, wenn sie für Pflegeleistungen, die sie nicht selbst bezahlen können, Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Eltern können ihre Kinder dann nicht aus der Verantwortung für Unterhaltszahlungen nehmen. Der Staat muss den Unterhalt einfordern, wenn der Nachwuchs unterhaltspflichtig ist. Auch Abfindungen oder sonstige Vereinbarungen, die Unterhaltsansprüche reduzieren, sind nicht wirksam. Ein Verzicht auf Elternunterhalt ist nur dann möglich, wenn sich bei den Eltern Rücklagen aus vorherigen Unterhaltszahlungen gebildet haben.

Quelle: ntv.de

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