Ratgeber

Das ist zu tun Wenn das bestellte Smartphone nicht kommt

Ein Smartphone ist nicht alles - aber ohne ist irgendwie alles nichts.

Ein Smartphone ist nicht alles - aber ohne ist irgendwie alles nichts.

(Foto: imago/Westend61)

Die Vorfreude ist groß: Das neue Handy müsste eigentlich bald im Briefkasten sein. Doch es kommt einfach nicht an. Passiert dies, sollten Kunden reagieren. Verbraucherschützer geben Tipps.

Wenn ein beim Händler bestelltes Smartphone nicht wie vereinbart geliefert wird, ist das ärgerlich. Verbraucher sollten dem Händler dann eine Frist von rund zwei Wochen setzen, in der dieser das Gerät nachliefern kann, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Dabei nennen sie einen konkreten Tag als letzten Termin für die Zusendung. Kommt das Smartphone bis dahin nicht an, können Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Ihren Rücktritt schicken sie am besten per Einschreiben.

Wer sich beim Händler zum Gerät einen Mobilfunkvertrag bei einem Provider vermitteln ließ, sollte beachten: Der Vertrag läuft in so einem Fall weiter, schließlich ist er mit dem Provider abgeschlossen worden, nicht mit dem Händler.

Der Mobilfunkvertrag bleibt auch unberührt, wenn der Händler versprochene Vergünstigungen nicht einhält. Das gilt zum Beispiel, wenn im Kaufvertrag für das Smartphone vereinbart wurde, dass der Händler dem Käufer die monatliche Grundgebühr seines Mobilfunkvertrags erstattet. Auch in dem Fall setzen Verbraucher dem Händler zunächst eine Frist (circa 14 Tage unter Benennung eines konkreten Tages), bevor sie dann die Kosten als Schadenersatz zurückfordern können. Solange müssen sie die fragliche Gebühr aus eigener Tasche bezahlen: Denn der Mobilfunkvertrag läuft über den Provider, während man die Vergünstigung davon unabhängig mit dem Händler vereinbart hat.

Pech hat der Verbraucher, wenn der Händler Insolvenz anmeldet und deshalb sein Zahlungsversprechen nicht halten kann. Ansprüche lassen sich dann oft nicht mehr durchsetzen. Ist ein Insolvenzverwalter mit der Abwicklung beauftragt, können Forderungen noch beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Voraussetzung für die Anmeldung von Forderungen ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Mobilfunkvertrag bleibt aber in jedem Fall bestehen, da die Kostenerstattung mit dem Händler und nicht mit dem Mobilfunkanbieter vereinbart wurde. Deshalb muss der Kunde auch die monatlichen Grundentgelte an den Anbieter zahlen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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